Kapitel 9: Beziehungen zu Personen, Familien und Körperschaften


Letzte Aktualisierung dieser Unterseite: 14.05.2016


Kap. 9.1.3: Beziehungskennzeichnungen

  • S. 127: Vor dem Satz "Die meisten Beziehungskennzeichnungen können für alle drei Arten von Entitäten der Gruppe 2 verwendet werden - also für Personen, Familien und Körperschaften" ist folgendes zu ergänzen:
    "In einigen Fällen unterscheiden sich zwei Beziehungskennzeichnungen nur durch die FRBR-Ebene, auf die sie sich beziehen, z.B. "Kartograf" vs. "Kartograf (Expression)". Im ersten Fall handelt es sich um den geistigen Schöpfer einer Landkarte o.ä., im zweiten Fall um einen Mitwirkenden, der z.B. einige illustrierende Karten zu einem textuellen Werk beigesteuert hat. In der deutschsprachigen Praxis wird diese Unterscheidung nicht gemacht, d.h. die Angabe in Klammern wird weggelassen (RDA 18.5.1.3 D-A-CH)." [20.03.2016]

Kap. 9.1.5: Zugehörige Verantwortlichkeitsangaben

  • S. 128: Ab April 2015 entfallen die RDA-Elemente 7.23 und 7.24 (zunächst im englischen Regelwerkstext; in der deutschen Übersetzung wird die Änderung voraussichtlich im August 2015 nachvollzogen). Die Angaben, die bisher in diesen Elementen angegeben wurden, können entweder als normale Verantwortlichkeitsangabe (RDA 2.4.2) erfasst werden oder als Anmerkung zur Verantwortlichkeitsangabe (RDA 2.17.3), wo auch eine eigene Formulierung möglich ist. Vgl. dazu den Blog-Beitrag. Wird eine Beziehung zu einer Person, Familie oder Körperschaft angelegt, die bisher unter 7.23 oder 7.24 erfasst wurde, so sollte nun analog zur früheren Regelung entweder die entsprechende Verantwortlichkeitsangabe oder eine Anmerkung zur Verantwortlichkeitsangabe erfasst werden.
    [Nachtrag vom 20.08.2015: Die deutsche Übersetzung ist jetzt aktualisiert.]
  • S. 128: Ergänzender Hinweis zum vorherigen Punkt: Eine Anmerkung zur Verantwortlichkeitsangabe muss aber nicht grundsätzlich erfasst werden, wenn man eine Beziehung anlegt und es keine zugehörige Verantwortlichkeitsangabe gibt, sondern nur, "sofern der Zusammenhang nicht aus einer anderen Stelle in der Beschreibung deutlich wird." (vgl. RDA 2.4.2.3 D-A-CH). [14.05.2016]

Kap. 9.2.1: Begriff des geistigen Schöpfers

  • S. 129 (Tab. 5): Bei "Verfasser/-in" ist der zweite Absatz ("Für den Verfasser eines enthaltenen Werks, z. B. eines Beitrags in einer Aufsatzsammlung, nur dann verwenden, wenn das enthaltene Werk selbst katalogisiert wird (z. B. bei Katalogisierung des Aufsatzes etc. als unselbständiges Werk).") zu streichen. Diese Regelung wurde im Januar 2015 von der AG RDA widerrufen. Stattdessen wurde festgelegt, dass für Personen, Familien und Körperschaften, die nicht mit der Ressource als Ganzes in Verbindung stehen, sondern nur mit einem Teil, dennoch die "normalen" Beziehungskennzeichnungen verwendet werden. Beispielsweise wird für den Verfasser eines in der Ressource enthaltenen Aufsatzes die Beziehungskennzeichnung "Verfasser" verwendet oder für den Dirigenten eines in der Ressource enthaltenen Konzertes die Beziehungskennzeichnung "Dirigent" (RDA 18.5.1.3 D-A-CH; noch nicht veröffentlicht).
    [Nachtrag vom 20.08.2015: Das D-A-CH zu 18.5.1.3 ist jetzt im Toolkit aktualisiert.]

Kap. 9.2.3: Mehrere Werke in einer Ressource

  • S. 131: Ergänzung zur Passage "Entsprechend stehen die Beiträger in keiner direkten Beziehung zur Aufsatzsammlung als Ganzes (9-10). Will man sie trotzdem erfassen, so lässt sich dies entsprechend der Logik von RDA nur auf indirektem Weg tun, indem man eine Beziehung vom Gesamtwerk zu den darin enthaltenen Einzelwerken - den Aufsätzen - anlegt (vgl. Kap. 10.2.2)." Diese Erklärung ist vom Regelwerk her korrekt. Entsprechend darf man in einer tabellarischen Lösung die Aufsatzautoren nicht im Element 19.2 Geistiger Schöpfer erfassen. Aus pragmatischen Gründen wurde aber für die praktische Umsetzung erlaubt, direkte Beziehungen zu Personen anzulegen, die mit einem Teilwerk in Verbindung stehen (vgl. auch Aktualisierung zu Kap. 9.2.1). Dabei werden die normalen Beziehungskennzeichnungen verwendet (RDA 18.5.1.3 D-A-CH; noch nicht veröffentlicht). Diese Regelung steht eigentlich außerhalb von RDA. Sie ist in den Begrenzungen des Austauschformats MARC begründet und dient zur Verbesserung der Recherche. Bei der Anwendung dieser Regel ist darauf zu achten, dass man für den Verfasser eines Teilwerks nicht das Personenfeld für den ersten geistigen Schöpfer verwenden darf. [05.07.2015]
    [Nachtrag vom 20.08.2015: Das D-A-CH zu 18.5.1.3 ist jetzt im Toolkit aktualisiert.]

Kap. 9.3: Körperschaft als geistiger Schöpfer

  • S. 132-137: Dieses Kapitel wird für die zweite Auflage gründlich überarbeitet werden, da sich unser Verständnis dieses Komplexes durch die Arbeiten der Themengruppe "Körperschaften als geistige Schöpfer" erheblich verbessert hat. Bis zum Erscheinen der zweiten Auflage verweise ich auf die ausführlichen D-A-CH zu RDA 19.2.1.1.1 und 19.3.1.3 sowie die einschlägige Schulungsunterlage im Modul 5A. [14.05.2016]

Kap. 9.4.4: Sonstige Person, Familie oder Körperschaft, die mit einem Werk in Verbindung steht: Weitere Fälle

  • S. 139: Im Mai 2015 wurde festgelegt, dass die Beziehungskennzeichnung "Drehbuchautor" - abweichend von ihrer Positionierung im Anhang I - zu verwenden ist, wenn ein Film katalogisiert wird (nicht, wenn das Drehbuch selbst katalogisiert wird; dann verwendet man "Verfasser"). (RDA Anh. I.2.1 D-A-CH; noch nicht veröffentlicht). Vgl. dazu auch den einschlägigen Blog-Beitrag.
    [Nachtrag vom 20.08.2015: Das D-A-CH ist jetzt im Toolkit veröffentlicht.]

Kap. 9.5: Mitwirkender

  • S. 141, Tabelle: Bei "Kartograf/-in (Expression)" und "Komponist/-in (Expression)" ist die Angabe in Klammern jeweils wegzulassen (vgl. Kommentar zu Kap. 9.1.3)." [20.03.2016]