Kapitel 5: Werke und Expressionen


Letzte Aktualisierung dieser Unterseite: 14.05.2016


Kap. 5.2.3: Bevorzugter Titel bei neuzeitlichen Werken

Kap. 5.2.4: Bevorzugter Titel bei mittelalterlichen und antiken Werken

  • S. 73: Im März 2015 wurde eine Anwendungsregel zu RDA 6.2.2.2 beschlossen, in der die Nachschlagewerke und weiteren Informationsquellen, die zur Bestimmung des bevorzugten Titels eines Werks zu verwenden sind, aufgeführt werden; auch die Rangfolge wird definiert (noch nicht veröffentlicht).
    [Nachtrag vom 20.08.2015: Das D-A-CH ist jetzt im Toolkit veröffentlicht.]

Kap. 5.2.5: Bevorzugter Titel bei Teilen von Werken

  • S. 74 (Blauer Kasten und Beispiel 5-7): "Die Verwendung von "Liber", "Buch" etc. an dieser Stelle entspricht nicht der deutschen wissenschaftlichen und bibliothekarischen Tradition. Bei Redaktionsschluss dieses Lehrbuchs war noch nicht entschieden, ob die bisherige deutschsprachige Praxis, die auf solche Bezeichnungen verzichtet, beibehalten wird oder nicht." Mittlerweile ist entschieden, dass die bisherige Praxis beibehalten wird (RDA 6.2.2.9 D-A-CH). Entsprechend entfällt das Wort "Liber" sowohl im Haupttext als auch im Beispiel 5-7. [20.12.2015]

Kap. 5.5.1: Sprache der Expression

  • S. 78: Die Sprache der Expression (RDA 6.11) wird gemäß einer im Januar 2015 beschlossenen Awendungsregel als Kodierung nach ISO 639-2/B erfasst (RDA 6.11.1.3 D-A-CH; noch nicht veröffentlicht). Anstatt "Deutsch" müsste man also "ger" erfassen, anstatt "Englisch" den Code "eng" etc.
    [Nachtrag vom 20.08.2015: Das D-A-CH ist jetzt im Toolkit veröffentlicht.]
  • S. 79: Auch wenn keine Sprache vorliegt (also bei nicht sprachgebundenem Material) wird dies gemäß deutschsprachiger Praxis mit einem Code angegeben; dieser lautet "zxx". Bei der Entscheidung, ob sprachgebundenes Material vorliegt oder nicht, werden Informationsquellen mit Titelangaben (z.B. Titelseite, Label, Kolophon) nicht berücksichtigt. Hat man also einen Bildband, der im Buch selbst nur Abbildungen zeigt, so vergibt man "zxx" (RDA 6.11.1.3 D-A-CH). Gibt es hingegen Bildunterschriften oder eine Einleitung, so wird der dafür zutreffende Sprachcode bzw. die zutreffenden Sprachcodes vergeben. [20.03.2016]

Kap. 5.7.1: Illustrierender Inhalt

  • S. 81 (blauer Kasten): Die Abbildungen, die den Bildband ausmachen, dürfen nicht als illustrierender Inhalt erfasst werden. Trotzdem kann es Fälle geben, in denen das Element 7.15 auch bei einem Bildband verwendet wird. In der neuen Fassung von RDA 7.15.1.3 D-A-CH (noch nicht veröffentlicht) ist dies genau dargestellt: "Illustrierender Inhalt (RDA 7.15) ist nur für solche Fälle vorgesehen, in denen die Illustrationen eine Ergänzung des primären Inhalts (typischerweise Text) darstellen. Besteht die Ressource zu einem wesentlichen Teil aus Bildern, die von mindestens ebenso hoher Bedeutung sind wie der Text (z. B. Bildband, Bilderbuch, Comic), so erfassen Sie keinen illustrierenden Inhalt, um die Abbildungen anzugeben, die den Bildband o. ä. ausmachen. Vergeben Sie stattdessen einen geeigneten Begriff unter RDA 7.2 Art des Inhalts, z. B. "Bildband" oder "Comic" (vgl. AWR 7.2.1.3), und erfassen Sie "unbewegtes Bild" als Inhaltstyp (RDA 6.9). Sind jedoch in der Ressource - zusätzlich zu den Abbildungen, die den Bildband o.ä. ausmachen - noch Illustrationen ergänzenden Charakters enthalten (z. B. Karten oder Notenbeispiele), so können diese als illustrierender Inhalt gemäß RDA 7.15 angegeben werden." [05.07.2015]
    [Nachtrag vom 20.08.2015: Das D-A-CH zu 7.15.1.3 ist jetzt im Toolkit veröffentlicht.]
  • S. 82: Das Element "Farbinhalt" wurde neu strukturiert (vgl. Kommentar zu 5.7.7). Neue Formulierung:
    "Sind die Illustrationen ganz oder teilweise in Farbe, kann dies im Element Farbinhalt bzw. Details zum Farbinhalt (RDA 7.17 bzw. RDA 7.17.1.4; vgl. Kap. 5.7.7) erfasst werden. Bei ISBD-Darstellung stehen entsprechende Angaben - z. B. "farbig", "teilweise farbig" oder "überwiegend farbig" - in
    Klammern hinter dem Begriff, auf den sie sich beziehen (5-30)." [14.05.2016]

Kap. 5.7.4: Art des Inhalts

  • S. 83 mit Beispiel 5-35: Die "kurze Liste" bei RDA 7.2 wurde um drei Begriffe erweitert. Deshalb muss es im Haupttext jetzt heißen: "Das Kernset besteht aus fünfzehn besonders wichtigen Begriffen (5-35)." Bei er Liste in 5.35 sind zu ergänzen: Comic, Hörbuch, Monografische Reihe. [14.05.2016]

Kap. 5.7.5: Hochschulschriftenvermerk

  • S. 84f. (Haupttext mit Beispielen 5-37 und 5-38): "Die Hochschule oder Universität, an der der akademische Grad erworben wurde, wird in Form ihres normierten Sucheinstiegs angegeben." Diese Regelung wurde im Herbst 2015 revidiert. Die Hochschule wird nun doch in der Form der Informationsquelle angegeben (vgl. Blog-Beitrag). Entsprechend muss des Element "Verleihende Institution oder Fakultät" in den Beispielen heißen:
    5-37: Eberhard Karls Universität zu Tübingen
    5-38: Philipps-Universität Marburg
    [20.12.2015]
  • S. 85: "Manchmal wird auf ein Wintersemester Bezug genommen (z. B. "wurde im Wintersemester 2001/2002 als Dissertation angenommen"). Anzugeben ist dies als "2001/02"."
    Hier haben wir uns getäuscht: Die Angabe muss in diesem Fall "2001/2002" lauten. Denn anzuwenden ist RDA 1.8.4, da die Regeln unter RDA 1.8 auch für das Element RDA 7.9.4 (Jahr, in dem der Grad verliehen wurde) gelten.

Kap. 5.7.6: Ausführender, Erzähler, Präsentator sowie künstlerische und technische Angabe

  • S. 85 mit Beispiel 5-40: Ab April 2015 entfallen die RDA-Elemente 7.23 und 7.24 (zunächst im englischen Regelwerkstext; in der deutschen Übersetzung wird die Änderung voraussichtlich im August 2015 nachvollzogen). Die Angaben, die bisher in diesen Elementen angegeben wurden, können entweder als normale Verantwortlichkeitsangabe erfasst werden oder als Anmerkung zur Verantwortlichkeitsangabe, wo auch eine eigene Formulierung möglich ist. Vgl. dazu den Blog-Beitrag. Im Beispiel 5-40 wäre es gemäß der Neuregelung sinnvoll, die Angabe "gelesen von Hans Korte" als weitere Verantwortlichkeitsangabe (RDA 2.4.2) zu erfassen. Bei den Angaben, die im Lehrbuch noch unter "Künstlerische und/oder technische Angabe" stehen, empfiehlt es sich, sie in einer Anmerkung zur Verantwortlichkeitsangabe (RDA 2.17.3) zu erfassen.
    [Nachtrag vom 20.08.2015: Die deutsche Übersetzung ist jetzt aktualisiert.]

Kap. 5.7.7: Weitere auf den Inhalt bezogene Merkmale

  • S. 85: Das Element "Farbinhalt" wurde neu strukturiert. Es gibt keine speziellen Unterelemente mehr (z.B. für unbewegte oder bewegte Bilder), sondern nur noch ein einziges Element (RDA 17.1), das gemäß der Grundregel entweder mit "monochrom" oder mit "polychrom" belegt wird. Gemäß D-A-CH wenden wir die Alternative an und erfassen stattdessen entweder "farbig" oder "schwarz-weiß". Andere Angaben können unter RDA 17.1.4 "Details zum Farbinhalt" erfasst werden. Die Stelle muss ungefähr so umformuliert werden:
    "Das Element Farbinhalt (RDA 7.17.1 mit D-A-CH) wurde schon im Zusammenhang mit der Farbigkeit
    von Illustrationen erwähnt (vgl. Kap. 5.7.1). Es wird entweder "farbig" oder "schwarz-weiß" erfasst. Genauere Angaben wie "Illustrationen (überwiegend farbig)" oder "Sepia" können als Details zum Farbinhalt (RDA 7.17.1.4) erfasst werden." [14.05.2016]