Zusammenstellung oder gemeinschaftlich verfasstes Werk?

Vor kurzem hat mir eine Kollegin diverse Scans geschickt - es ging dabei immer um die Frage, ob es sich um um ein gemeinschaftlich verfasstes Werk oder um eine Zusammenstellung von Werken mehrerer Verfasser handelt. In der Tat ist dies nicht immer leicht zu entscheiden. Unter RAK war es vergleichsweise simpel: Zum einen konnte es kein gemeinsames Werk mehr sein, sobald mehr als drei Autoren beteiligt waren. Zum anderen gab es ein eindeutiges formales Kriterium: "Als gemeinschaftliches Werk wird ein Werk bezeichnet, das von mehreren Verfassern bzw. Urhebern stammt, deren Anteile nicht unterscheidbar sind" (RAK § 4,2) bzw. "Als Sammelwerk gilt auch ein Werk, das unterscheidbare Anteile (...) mehrerer Verfasser bzw. Urheber enthält" (RAK § 6,2). Sobald man also sehen konnte, wer welche Textteile geschrieben hat, war es automatisch ein Sammelwerk. In RDA hingegen gibt es nicht einmal Glossar-Definitionen für "Zusammenstellung (von Werken)" und "gemeinschaftlich verfasstes Werk". Thematisiert wird die Problematik, soweit ich sehe, nur in RDA 19.2.1.1:

Ausschnitt aus RDA 19.2.1.1 (Screenshot aus dem RDA Toolkit (www.rdatoolkit.org), verwendet mit Genehmigung der RDA-Verleger (American Library Association, Canadian Library Association und CILIP))
Screenshot aus dem RDA Toolkit (www.rdatoolkit.org), verwendet mit Genehmigung der RDA-Verleger (American Library Association, Canadian Library Association und CILIP)

Der Schlüsselbegriff ist die "Zusammenarbeit" (engl. collaboration). Damit es sich um ein gemeinschafltich verfasstes Werk handelt, müssen die Autoren also als Team zusammengearbeitet haben. Aber nur in seltenen Fällen werden sie den Text wirklich gemeinsam Satz für Satz ausformuliert haben. Typisch dürfte eher sein (wie ich es aus meiner eigenen Praxis kenne), dass sie das Konzept für den Gesamttext (Aufbau, Inhalte, Umfänge...) zwar gemeinsam entwickelt, sich dann aber das Ausarbeiten der einzelnen Abschnitte untereinander aufgeteilt haben. Die Textteile des oder der Ko-Autoren werden danach kritisch gegengelesen, und man verständigt sich gemeinsam auf die Endfassung des Texts.

Wie kann man nun erkennen, ob ein solcher Fall von Zusammenarbeit vorliegt oder nicht? Das RAK-Kriterium der sichtbar getrennten Textanteile ist dafür m.E. nur sehr bedingt brauchbar. Mir sind schon öfter Fälle untergekommen, bei denen von einer Zusammenarbeit auszugehen ist, man aber trotzdem sehen kann, wer für die Ausarbeitung welcher Kapitel zuständig war (s.u. Beispiel 2). Ich habe deshalb einmal versucht zusammenzutragen, auf welche Indizien man bei der Abwägung achten sollte. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei nicht um eine offizielle D-A-CH-Auslegung der fraglichen RDA-Stelle handelt, sondern nur um meine eigene Meinung.

Indizien für die Abgrenzung:

  • Handelt es sich um unabhängig voneinander entstandene Texte? Dies sieht man häufig daran, dass einige oder alle Teile des Inhalts zu einem früheren Zeitpunkt schon einmal veröffentlicht wurden. Falls ja, liegt in der Regel eine Zusammenstellung vor. Es kann aber auch vorkommen, dass die ursprünglich getrennt veröffentlichten Beiträge durch entsprechende Überarbeitung zu einem neuen, in sich schlüssigen Ganzen gemacht werden (s.u. Beispiel 7).

  • Wie viele Autoren waren beteiligt? Je höher ihre Zahl, umso unwahrscheinlicher ist es, dass ein gemeinschaftliches Werk vorliegt. Gelegentlich mag es jedoch vorkommen, dass trotz einer hohen Zahl von Beteiligten ein gemeinschaftlich verfasstes Werk vorliegt. Ich denke hier vor allem an Werke vom Typ "Einer fängt eine Geschichte an, der nächste greift den Faden auf und spinnt die Geschichte weiter, dann schreibt der dritte weiter etc." Ich war gerade erst selbst an einem solchen Spaß-Projekt mit über 20 Personen beteiligt - das Ergebnis ist gewiss ein gemeinschaftlich verfasstes Werk.

  • Kann man sehen, wer was geschrieben hat? Falls nein, spricht das für ein gemeinschaftlich verfasstes Werk. Der Umkehrschluss gilt jedoch nicht bzw. nur bedingt: Wenn man sehen kann, wer was geschrieben hat, ist es zwar oft, aber keineswegs immer eine Zusammenstellung.

  • Ein Blick ins Inhaltsverzeichnis: Handelt es sich um einen Text "aus einem Guss", bei dem die Kapitel logisch und stringent aufeinander aufbauen? Oder scheint es eher eine Ansammlung von Texten zu sein, die zwar alle unter derselben Überschrit subsumiert werden können, jedoch untereinander kaum Verbindungen aufweisen - die also eher "nebeneinander" stehen als aufeinander folgen? Ersteres spricht für ein gemeinschaftlich verfasstes Werk, letzteres für eine Zusammenstellung. Aber auch hier muss man vorsichtig sein: Denn der stringente Gesamttext kann auch daher rühren, dass Herausgeber einen entsprechenden Plan entworfen und dann verschiedene Autoren mit dem Verfassen der Teile beauftragt haben. Dies kommt häufig bei Büchern vom "Handbuch"-Typ vor: Die Autoren arbeiten in diesen Fällen nicht als Team zusammen, sondern jeder kümmert sich nur um seinen eigenen Beitrag - dies würde ich dann als Zusammenstellung werten.

  • Gibt es Herausgeber und werden diese prominenter genannt als die Autoren? Dies spricht für eine Zusammenstellung. Zwar kann es auch bei einem gemeinschaftlich verfassten Werk sein, dass jemand als Herausgeber bezeichnet wird (entweder einer der Autoren oder eine weitere Person), z.B. weil er letzte Hand an den Gesamttext gelegt hat - diese Person wird dann aber in der Regel nicht hervorgehoben präsentiert (s.u. Beispiel 4).

  • Findet sich eine Formulierung wie "Mit Beiträgen von ..." ? Sie ist typisch für Zusammenstellungen. "Unter Mitarbeit von ..." ist etwas weniger eindeutig, spricht aber auch eher für eine Zusammenstellung.

  • Gibt es im Vorwort oder Geleitwort einen Hinweis darauf, wie das Werk zustandegekommen ist? Oft sind diese Angaben sehr hilfreich, deshalb lohnt ein kurzer Blick auf solche einleitenden Texte.

Man muss dabei immer das Gesamtbild betrachten, d.h. alle Indizien im Blick behalten. Falls man sich dann immer noch nicht entscheiden kann, ist eine Zweifelsfallregelung sinnvoll. Nach längerem Nachdenken scheint mir, dass es besser ist, sich im Zweifelsfall für ein gemeinschaftliches Werk zu entscheiden als für eine Zusammenstellung. Denn zum einen wird es von unseren Benutzern vermutlich als "normal" angesehen, dass ein Buch auch Verfasser hat. Zum anderen bringt es in der Katalogisierung praktische Vorteile (z.B. eine geringere Verwechslungsgefahr mit anderen Werken).

Im Folgenden nun einige konkrete Beispiele, zu denen meine Meinung eingeholt wurde, mit Erläuterungen:


Beispiel 1:

Auf der Titelseite steht:

Klaus Olszok / Edith Weuster
Zur Wortstellungsproblematik im Deutschen

Im Inneren sieht man, dass es sich um zwei unabhängig voneinander entstandene Werke handelt, nämlich um zwei Hausarbeiten für das erste Staatsexamen (Klaus Olszok: Infinite Formen im Vorfeld, Hausarbeit vom Juni 1978; Edith Weuster: Nicht eingebettete Satztypen mit Verb-Endstellung im Deutschen, Hausarbeit vom August 1977). Vermutlich hat man die beiden Arbeiten später nur deshalb zusammen publiziert, weil sie in denselben thematischen Bereich fallen und der Band einen vernünftigen Umfang erreichen sollte. Entsprechend handelt es sich nicht um einen Text "aus einem Guss", sondern um ein Nebeneinander zweier Werke. Obwohl das Titelblatt etwas anderes nahelegt, ist dies also definitiv eine Zusammenstellung.


Beispiel 2:

Auf der Titelseite steht:

Organisation und Datenverarbeitung
in Hotellerie und Gastronomie

Aufbau- und Ablauforganisation, Datenverarbeitung/Registrierkassen

 

von
Klaus Jamin,
Edgar E. Schaetzing,
Horst Spitschka


Es handelt sich um einen stringenten Text, der in drei große, aufeinander aufbauende Abschnitte zerfällt. Jeder von den drei genannten Personen hat einen dieser Abschnitte geschrieben. Die "Vorbemerkung des Herausgebers" wurde von Klaus Jamin unterzeichnet - er ist also nicht nur Mitverfasser, sondern hat zusätzlich auch die Herausgebertätigkeit übernommen. In diesem Vorwort steht u.a. "Das Buch wurde von einem Autorenteam entwickelt, das sich bereits seit vielen Jahren mit den behandelten Themen beschäftigt hat." Hier liegt ohne Zweifel ein gemeinschaftlich verfasstes Werk vor, obwohl man sehen kann, wer welchen Teil geschrieben hat. Dafür sprechen der stringente Text, der nur untergeordnet genannte Herausgeber und die Aussage im Vorwort.


Beispiel 3:

Auf der Titelseite steht:

Politik und Wirtschaft in den USA

Strukturen – Probleme – Perspektiven

 

Mit Beiträgen von:
Ernst-Otto Czempiel
Günter Großer
Siegfried S. Guterman
Edward Keynes
Bernd W. Kubbig
Elke Kurlbaum
Harald Müller
Reinhard Rode


Auf der Rückseite der Titelseite ist noch ein Redakteur genannt. Die Texte sind namentlich gekennzeichnet und in drei Gruppen gegliedert ("Innenpolitik", "Wirtschaft", "Außenpolitik"); innerhalb der Gruppen sind sie nicht durchnummeriert. Es ist kein stringenter Gesamttext, sondern die einzelnen Texte stehen nebeneinander. Die Formulierung "Mit Beiträgen von" weist auf eine Zusammenstellung hin. Auch die Art der Titelgestaltung (insbesondere der Titelzusatz) ist typisch für eine Aufsatzsammlung. Ungewöhnlich ist allerdings, dass es keinen prominent genannten Herausgeber gibt. Trotzdem ist es für mich eindeutig eine Zusammenstellung.


Beispiel 4:

Auf der Titelseite steht:

D1
UNSER WEG INS ALL

 

Ulf Merbold
Reinhard Furrer
Ernst Messerschmid
Wubbo Ockels
Hermann-Michael Hahn (Hrsg.)
Günter Siefarth

 

Das ist das Beispiel, was Herr Multhaup in seinem Kommentar am Blog-Beitrag Künftig mehr Verfasserwerke ansprach. Auf dem Cover sind die Personen in identischer Weise angegeben, nur fehlt dort das "(Hrsg.)" hinter dem Namen von Hahn. Es handelt sich - soweit ich es beurteilen kann - um einen stringenten Text; die Kapitel sind durchnummeriert. Nicht im Inhaltsverzeichnis, aber im Haupttext kann man sehen, wer was geschrieben hat. Im Vorwort ist vom "Autorenteam" die Rede. Ich gehe hier von einer echten Zusammenarbeit aus und nehme deshalb ein gemeinschaftliches Werk an. Dafür spricht auch, dass der Herausgeber nicht prominenter genannt ist als die Autoren. Die ersten vier Personen sind Astronauten; Günter Siefarth ("Mister Apollo") hat die Mondlandung kommentiert. Hermann-Michael Hahn ist ein Wissenschaftsjournalist; er hat vermutlich dafür gesorgt, dass der Text allgemeinverständlich und in sich "rund" wird. Es wäre noch zu prüfen, ob er auch selbst mitgeschrieben hat (ich vermute dies, kann es aber anhand der mir vorliegenden Scans nicht mit Sicherheit sagen). Dann wäre er ebenfalls geistiger Schöpfer, ansonsten nur Mitwirkender.


Beispiel 5:

Auf der Titelseite steht:

K. Jonas
W. Stroebe
M. Hewstone (Hrsg.)


Unter Mitarbeit von C. Lebherz


Sozialpsychologie

Eine Einführung

 

Es handelt sich um ein typisches Handbuch. Der Text ist stringent und in Kapitel aufgeteilt. Im Inhaltsverzeichnis kann man sehen, wer was geschrieben hat. Beteiligt waren über 20 Autoren (darunter auch die auf der Titelseite genannten Personen) - schon das macht es eher unwahrscheinlich, dass ein gemeinschaftliches Werk vorliegt. Für mich ist es eindeutig eine Zusammenstellung. Die Herausgeber werden prominent präsentiert (dass sie auch als Verfasser mitgewirkt haben, ist dabei unerheblich). Im Vorwort steht zwar: "Als Herausgeber haben wir zusammen mit den Autoren versucht, diesen Veränderungen Rechnung zu tragen, sowohl bei der Auswahl der Themen als auch der illustrierenden Beispiele." Das würde ich aber nicht so auffassen, dass die konzeptionellen Entscheidungen bei einem Gesamttreffen aller Beteiligten gemeinschaftlich gefallen sind. Vielmehr dürfte das Konzept von den Herausgebern ausgearbeitet worden sein, die dann Kontakt zu geeigneten Fachkollegen aufgenommen haben. Bei diesem Prozess hat es unter Umständen Feedback von den potenziellen Autoren gegeben haben, das zu Anpassungen bei der Planung des Bands führte. Die Kommunikation dürfte also typischerweise "sternförmig" zwischen den Herausgebern und den Autoren der einzelnen Kapitel verlaufen sein. Vermutlich kannten die einzelnen Autoren zwar das Gesamtkonzept des Bands, hatten aber keinen Kontakt zu den Autoren der anderen Abschnitte. So habe ich es jedenfalls bei Handbüchern, an denen ich selbst mitgewirkt habe, erlebt.


Beispiel 6:

Auf der Titelseite steht:

Software
Specifications
Techniques

 

Narain Gehani, AT & T Bell Laboratories
Andrew McGettrick, University of Strathclyde

 

Auf dem Cover werden die beiden Personen mit "edited by" eingeführt, sie sind also Herausgeber. (Nebenbei: In einem solchen Fall wäre die Anwendung von RDA 2.4.1.7 sinnvoll, also die Ergänzung von "[editors]" hinter den Namen). Es liegt kein stringenter Text vor, sondern eine Reihe von namentlich gekennzeichneten Beiträgen verschiedener Autoren, die in vier Bereiche gegliedert wurden (u.a. "Particular approaches", "Case studies"). Dies ist ganz klar eine Zusammenstellung, wie auch das Vorwort deutlich macht: "The book is a collection of recent papers on specifications".


Beispiel 7:

Auf der Titelseite steht:

BUSSYSTEME
Parallele und serielle Bussysteme in Theorie und Praxis

 

Herausgegeben von Professor Dr.-Ing. Georg Färber


verfaßt von Dipl.-Ing. Bernd Wiemann, Dipl.-Ing. Walter Ries,
Dr.-Ing. Manfred Patz, Professor Dr.-Ing. Georg Färber
und Dr.-Ing. Franz Demmelmeier

 

Auf dem Cover ist nur der Herausgeber genannt. Der Text ist in Kapitel gegliedert, die logisch aufeinander aufzubauen scheinen. Man kann nicht sehen, wer was geschrieben hat. Hier noch das Vorwort:

Hier haben wir ein gutes Beispiel für einen Zweifelsfall. Für eine Zusammenstellung spricht, dass der Ausgangspunkt eine Reihe von bereits veröffentlichten Aufsätzen war und dass der Herausgeber hervorgehoben genannt ist. Andererseits kann man argumentieren, dass durch die Bearbeitung der ursprünglichen Texte für das Buch ein neues, gemeinschaftliches Werk entstanden ist, bei dem man nicht einmal mehr sieht, wer was geschrieben hat (man könnte also auch gar nicht angeben, welche Werke hier zusammengestellt sind). Zudem handelt es sich wohl auch ursprünglich nicht um völlig unabhängige Beiträge. Es war ja eine "Artikelserie" in derselben Zeitschrift, geschrieben von Personen, die am selben Lehrstuhl im selben Projektkontext tätig waren. Ich persönlich würde deshalb eher zum gemeinschaftlichen Werk neigen, halte aber auch die andere Lösung für legitim.


Beispiel 8:

Auf der Titelseite steht:

Apitzsch / Briefs / Drinkuth / Heller / Schimmel /
Schmitz / Wohlgemuth / Wolter


Im Schatten des großen Bruders
Personalinformationssysteme - Auswirkungen und Gegenwehr

 

Dieses Beispiel finde ich noch einen Tick schwieriger als das letzte. Die Texte sind in vier nummerierte Abschnitte gegliedert ("Zum Stand der Auseinandersetzung", "Die Technik", "Die Rechtslage", "Die Praxis") und man kann sehen, wer was geschrieben hat. Soweit ich es nach dem Inhaltsverzeichnis beurteilen kann, ist es weder ein stringenter Gesamttext noch eine Aufsatzsammlung, sondern liegt irgendwo dazwischen. Auch die Angabe im Vorwort ist nicht so richtig eindeutig: "Die Autoren haben den konzeptionellen Rahmen dieses Buches miteinander besprochen; sie legen Wert darauf festzustellen, daß gleichwohl ein jeder die Verantwortung für seinen Beitrag allein trägt." Die gemeinsame Festlegung des Konzepts spricht für eine Zusammenarbeit der Autoren, die Betonung der Einzelverantwortlichkeiten spricht dagegen. Hier muss man nun einfach eine Entscheidung pro oder contra gemeinschaftlich verfasstes Werk treffen. Ich gestehe, dass ich selbst hin und hergerissen bin. Folgt man der oben benannten Zweifelsfallregelung, kommt man zu einem gemeinschaftlichen Werk. Aber ich könnte auch sehr gut damit leben, dies als Zusammenstellung anzusehen.


Meine Überlegungen und die Beispiele bieten sicher viel Raum für Diskussionen. Ich bin auf Ihre Kommentare gespannt!

Heidrun Wiesenmüller

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Kommentare: 10
  • #1

    Gerd Witte (Donnerstag, 19 November 2015 20:21)

    Die Regeln müssen praxisorientiert sein. Das Ungeheuer von Tool-Kit ist dies nicht: das ist mehr ein Kopfschmerzen förderndes Riesengeschwurbel.

    Fundsache:
    auf <https://cambridgerda.wordpress.com/module-3/>
    RDA Training – Module 3 Identifying Works
    und da
    RDA Module 3 presentation (PPT slides)
    <https://cambridgerda.files.wordpress.com/2013/04/rda_module_3_recording.pptx>

    auf Folien 45 - 47 wird das - soweit ich sehe - das Thema abgehandelt
    Wenn jemand das übersetzt (auch den Kommentar) könnte das nicht eine brauchbare Hilfe sein?

  • #2

    Heidrun Wiesenmüller (Donnerstag, 19 November 2015 21:18)

    Lieber Herr Witte,
    besagte Präsentation orientiert sich vermutlich an einer Schulungsunterlage der LC:
    http://www.loc.gov/aba/rda/source/special_topics_compilations.ppt
    (dort Folie 17), reduziert aber die von LC genannten Kriterien nochmals. Als ich das Thema in der RDA List diskutiert habe, hat mich jemand auf diese LC-Präsentation hingewiesen. M.E. ist die Argumentation dort aber einfach nicht brauchbar - man kann sich doch nicht nur wie in RAK-Zeiten darauf beschränken, nach unterscheidbaren Textanteilen zu schauen. Auch das Vorkommen eines Herausgebers kann zwar ein Indiz sein, aber nicht pauschal zur Bewertung als Zusammenstellung führen. Sonst kommen teilweise ganz merkwürdige Ergebnisse raus, die gewiss nichts mit der Realität zu tun haben. Mich hat diese Auslegung der LC sehr gewundert, zumal sie m.W. auch nicht der angloamerikanischen Tradition entspricht. Mit dem Regelwerkstext kann man die Argumentation gewiss nicht begründen - es gibt eben keine entsprechende Regel wie in RAK. Da müsste dann schon mindestens ein LC-PCC PS her, auf das sich die Schulungsunterlage stützen könnte.
    Allerdings sollte man die Problematik auch nicht zu hoch hängen. Nach meiner Einschätzung ist es in den allermeisten Fällen kein Problem, sich zwischen Zusammenstellung und gemeinschaftlichem Werk zu entscheiden. Über den verbleibenden Rest sollte man vielleicht nicht zu lange grübeln, sondern einfach mutig das eine oder das andere wählen. Aber weil die Fragen halt kamen, habe ich mich bemüht, Antworten darauf zu finden.
    Viele Grüße
    Heidrun Wiesenmüller

  • #3

    Margarete Payer (Freitag, 20 November 2015 16:53)

    Liebe Frau Wiesenmüller,

    von der RDA her ist Ihre Auslegung sicher korrekt, aber es erfordert, dass der Katalogisierer sich in die Vorlage vertiefen muss. Wenn ich daran denke, dass ich in meiner siebenjährigen Praxiszeit jede Menge Bücher in mir unverständlichen Sprachen katalogisieren musste und ich vor allem dann sprachkundige Nichtbibliothekare kontaktieren musste, wenn ein Buch in einer mir unbekannten Schrift vorlag und ich hätte diesen Nichtbibliothekaren den diffizilen Unterschied zwischen Sammelwerk und Zusammenarbeit erklären müssen...
    Da verstehe ich die Lösung der LoC, insbesondre dass im Zweifelsfall Zusammenarbeit angenommen werden soll. Das, was auf der zitierten Slide 17 steht, halte ich für praxisnah.
    Liebe Grüße
    Margarete Payer

  • #4

    Heidrun Wiesenmüller (Freitag, 20 November 2015 17:47)

    Liebe Frau Payer,
    die Beispiele in diesem Blog-Beitrag waren ja nicht repräsentativ, sondern überwiegend Fälle, die von KollegInnen als schwierig empfunden wurden. Ich denke, es ist nicht so, dass jedes Medium, bei dem mehrere Personen drauf stehen, bei der Entscheidung große Mühe macht. Ich nehme an, dass die Entscheidung in 90% der Fälle gar kein Problem ist. Auch meine Kriterienliste ist, denke ich, mit ein wenig Übung relativ schnell und leicht anzuwenden. Für eine Zweifelsfallregelung plädiere ich ja auch. Und, wie ich schon in einem anderen Kommentar geschrieben habe: In schwierigen Fällen sollte man einfach mutig eine Entscheidung treffen und sich nicht allzu sehr den Kopf zerbrechen.
    Viele Grüße
    Heidrun Wiesenmüller

  • #5

    Heidrun Wiesenmüller (Freitag, 20 November 2015 17:50)

    Liebe Frau Payer,
    noch ein Nachtrag zu dem von Ihnen geschilderten Problem: Klar, wenn ich die Sprache nicht kenne, dann kann ich natürlich keine inhaltlichen Überlegungen anstellen, sondern muss mich rein an optisch erkennbaren Formalia orientieren. Das ist dann halt so. In solchen Fällen tut man sich aber auch bei anderen Aspekten der Katalogisierung schwer.
    Nochmals Grüße
    Heidrun Wiesenmüller

  • #6

    Dr. Kai Multhaup (Sonntag, 22 November 2015 12:19)

    Zu "D1": Ja, Hermann-Michael Hahn hat selber auch einen Anteil verfasst.

  • #7

    Antje Marx (Mittwoch, 06 Januar 2016 14:26)

    Liebe Frau Wiesenmüller,
    juristische Kommentarliteratur wird nach RDA 6.29.1.1.3 und 6.27.1.6 als gemeinschaftliches Werk behandelt, was mich sehr irritiert.
    Auf der Titelseite findet man 1-3 hervorgehobene Herausgeber und die Aufzählung sämtlicher - zumeist 20-40 - Bearbeiter der kommentierten Rechtsnormen, wobei der/die Herausgeber oft auch gleichzeitig Bearbeiter einer Rechtsnorm ist.
    Für mich wäre das klar eine Zusammenstellung, da die vielen Bearbeiter bestimmt nicht zusammengearbeitet haben, d.h. es gäbe keinen geistigen Schöpfer.
    Anscheinend haben das die Macher des Regelwerks anders gesehen; für die sind die Bearbeiter der kommentierten Rechtsnormen geistige Schöpfer (s. auch Schulungsunterlagen zu Modul 6, Seite 7: https://wiki.dnb.de/display/RDAINFO/Modul+6J+-+Spezialschulung+Juristische+Werke. Palandt ist Herausgeber/Begründer des Werkes, Bassenge der erstgenannte Kommentator)
    Viele Grüße,
    Antje Marx

  • #8

    Heidrun Wiesenmüller (Mittwoch, 06 Januar 2016 16:51)

    Liebe Frau Marx,
    die juristischen Kommentare bereiten mir ebenfalls erhebliches Bauchweh. Auch aus meiner Sicht ist die pauschale Angabe, die sich derzeit in den Schulungsunterlagen findet, problematisch. Aus dem Verweis in RDA 6.29.1.3 auf 6.27.1.6 lässt sich m.E. keineswegs schlussfolgern, dass jeder Gesetzeskommentar automatisch ein gemeinschaftlich verfasstes Werk ist.
    Wenn man alle Kommentare als Verfasserwerke begreift, kommt man außerdem in erhebliche praktische Schwierigkeiten: Denn es wechselt ja oft von Ausgabe zu Ausgabe die erstgenannte Person. Würden wir unsere Regel von den Hand- und Lehrbüchern 1:1 übertragen (RDA 6.27.1.5 D-A-CH), so müssten wir dann jedesmal ein neues Werk annehmen - das wäre gewiss nicht hilfreich. Mein letzter Stand (vom Dezember 2015) ist, dass über die Behandlung der juristischen Kommentare noch einmal geredet werden soll. Es kann daher sein, dass die jetzt in den Schulungsunterlagen dargestellte Praxis noch revidiert wird.
    Viele Grüße
    Heidrun Wiesenmüller

  • #9

    Jaki (Dienstag, 04 August 2020 11:31)

    Liebe Frau Wiesenmüller,
    der Beitrag liegt zwar schon etwas länger zurück, vermutlich gibt es aber immer noch Unsicherheiten im Umgang mit den Bestimmungen von RDA. Erlauben Sie mir bitte die Feststellung, dass es aus meiner Sicht sehr schwierig ist, hier von belastbaren Fakten auszugehen, was die gemeinschaftliche Verfasserschaft betrifft. Ob die Anzahl der Personen hierbei ein Kriterium sein kann? Deshalb möchte ich Sie um Ihre Meinung bitten! Kann die Stelle der Vorlage, an der die Autoren genannt werden, als Indiz gewertet werden? In der Praxis wird es vermutlich oft dazu führen, wenn diese nicht auf der Titelseite genannt sind, dass dann sozusagen "per Zufall" auch keine Urheberschaft eines geistigen Schöpfers unterstellt wird. Als Beispiel möchte ich gerne auf folgende Ressource hinweisen:
    https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/wasserwirtschaft-in-deutschland-grundlagen
    Ist es ausreichend, nur aufgrund der Anzahl der Autoren und des Sachverhaltes, dass sie nicht auf dem Titelblatt (sondern im Impressum) genannt sind, kein gemeinschaftliches Werk zu unterstellen?
    Mit freundlichem Gruß
    D.Jaki

  • #10

    Heidrun Wiesenmüller (Montag, 10 August 2020 20:51)

    Hallo,

    ja, Sie haben völlig recht - das Thema ist und bleibt schwierig.

    In der Tat halte ich die Zahl der beteiligten Autor*innen für ein gar nicht so schlechtes Indiz. Ab einer gewissen Zahl kann man sich nur noch schwer vorstellen, dass wirklich ein gemeinschaftliches Werk vorliegen könnte. In Ihrem Beispiel ist das für mich der Fall.

    Und ich stimme Ihnen zu, dass auch die unauffällige Präsentation eher dafür spricht, dass man diese Publikation nicht unter dem erstgenannten Verfasser eingetragen sehen möchte (um die alte Terminologie mit der Haupteintragung zu verwenden). Prominent wird hier nur das Umweltbundesamt dargestellt, dass allerdings nicht geistiger Schöpfer, sondern nur herausgebendes Organ ist.

    Viele Grüße
    Heidrun Wiesenmüller