Drei Minuten RDA: Künftig mehr Verfasserwerke

Aus der RAK-Welt sind wir es gewöhnt, Publikationen je nach ihrer Haupteintragung in Verfasser-, Urheber- und Sachtitelwerke einzuteilen. RDA verwendet den Begriff "Haupteintragung" nicht mehr und hat auch keine speziellen Termini für die besagte Dreiteilung. Diese ist aber dennoch nicht verschwunden: Das "Verfasserwerk" der RAK entspricht in RDA der Situation, dass der erste geistige Schöpfer eines Werks ein Mensch ist. Das Pendant zum "Urheberwerk" ist, wenn der erste geistige Schöpfer eine Körperschaft ist. Und dem "Sachtitelwerk" entspricht es, wenn es gar keinen geistigen Schöpfer gibt. RAK-Umsteiger müssen sich nun daran gewöhnen, dass es künftig deutlich mehr Verfasserwerke gibt als bisher.

Screenshot aus dem RDA Toolkit mit der Definition von "geistiger Schöpfer"
Screenshot aus dem RDA Toolkit (www.rdatoolkit.org), verwendet mit Genehmigung der RDA-Verleger (American Library Association, Canadian Library Association und CILIP)

Unter RAK mussten zwei Bedingungen erfüllt sein, damit ein Verfasserwerk vorliegt. Die erste Bedingung war: Nicht mehr als drei Personen! Unter RDA gilt dies nicht mehr: In der Definition von "geistiger Schöpfer" in RDA 19.2.1.1 (s. Screenshot) steht nichts davon, dass dies nur bei bis zu drei Personen gelten würde. Tatsächlich können auch z.B. vier, fünf oder sechs geistige Schöpfer ein Werk geschaffen haben. Und warum auch nicht? Die Beschränkung auf die Dreizahl war eine völlig willkürliche Festlegung, die in der Praxis zu wenig befriedigenden Ergebnissen führte. Ob diese Regel wohl aus der Welt der Märchen inspiriert war (drei Königstöchter, drei Nüsse, drei Prüfungen, drei Verfasser...)?

Zum anderen lag nach RAK ein Verfasserwerk nur dann vor, wenn man nicht sehen konnte, welche der Personen welchen Teil des Texts geschrieben hat - denn in diesem Fall galt das Werk nicht mehr als gemeinschaftlich verfasst. Unter RDA gibt es zwar ebenfalls die Anforderung, dass das Werk gemeinsam geschaffen sein muss. Doch dies wird nicht an einem simplen formalen Kriterium festgemacht wie in RAK. Wichtig ist vielmehr, ob die Personen als Team zusammengearbeitet haben oder nicht - dies zu entscheiden, ist Sache des Katalogisierers.

Präsentieren die Verfasser einen gemeinsamen Text, ohne dass man erkennen kann, wer welchen Teil geschrieben hat, so ist dies natürlich ein starkes Indiz für Teamwork. Der Umkehrschluss gilt jedoch nicht: Eine gemeinschaftliche Verantwortung kann auch vorliegen, wenn die Kapitel namentlich gekennzeichnet sind, man aber annehmen kann, dass die Verfasser das Werk gemeinsam konzipiert haben, ihre Textentwürfe untereinander ausgetauscht haben etc. Bei einem typischen Aufsatzband hingegen arbeitet jeder Verfasser ganz für sich alleine, nur an seinem eigenen Beitrag. Oft weiß man als Beiträger ja nicht einmal, welche anderen Aufsätze in dem Band enthalten sein werden. In diesem Fall handelt es sich also nicht um ein gemeinschaftlich von mehreren Verfassern geschaffenes Werk, sondern um eine Zusammenstellung von mehreren Werken unterschiedlicher geistiger Schöpfer. Die Zusammenstellung als Ganzes hat keinen geistigen Schöpfer (Sachtitelwerk).

Explizit erwähnt werden in der Definition aus RDA 19.2.1.1 auch Fälle, in denen die geistigen Schöpfer unterschiedliche Funktionen ausüben. Ein gutes Beispiel dafür sind Bildbände, bei denen ein Text- und ein Bildautor zusammengearbeitet haben. Unter RAK wurde die Haupteintragung in diesem Fall unter dem Sachtitel gemacht. Unter RDA liegt hingegen ein Verfasserwerk vor; Text- und Bildautoren gelten als geistige Schöpfer. Auch dies ist m.E. eine durchaus sinnvolle Regel.

Zur wundersamen Vermehrung der Verfasserwerke führt es außerdem, dass es - anders als in der RAK-Welt - unter RDA keine Sonderregeln für besondere Materialarten mehr gibt, beispielsweise für Nichtbuchmaterialien. Gemäß RAK-NBM wird ja die Haupteintragung grundsätzlich unter dem Sachtitel gemacht. Dass dies zu teils kuriosen Ergebnissen führt, ist seit langem bekannt. Für den Bereich der E-Books war deshalb schon 2008 in einer Praxisanweisung festgelegt worden, dass die Haupteintragung auch hier gemäß RAK-WB zu bestimmen ist. Seitdem steht z.B. die Online-Ausgabe einer Dissertation ebenso unter dem Verfasser wie die Printausgabe. In anderen Fällen gibt es aber weiterhin ein Auseinanderklaffen bei der Haupteintragung: Beispielsweise wird bei der Hörbuchfassung eines Romans die Haupteintragung nicht unter dem Verfasser gemacht, sondern unter dem Sachtitel.

Gemäß der Logik von RDA ist hingegen im Hörbuch wie in der gedruckten Ausgabe genau dasselbe Werk verkörpert - konsequenterweise ist auch der geistige Schöpfer in beiden Fällen derselbe (nämlich der Verfasser des Romans). Dies erscheint absolut logisch: Warum sollte sich der geistige Schöpfer ändern, nur weil sein Text vorgelesen wird?

Natürlich gibt es viele Unterschiede zwischen der Hörbuch- und der Druck-Ressource, aber diese haben nichts mit dem Werk zu tun, sondern liegen auf der Ebene von Expression und Manifestation. Dies spiegelt sich dann durch entsprechende Merkmale in der Beschreibung wieder. Beispielsweise wird beim gedruckten Band "Text" als Inhaltstyp (RDA 6.9; Merkmal der Expression) erfasst, aber beim Hörbuch "gesprochenes Wort". Und der Datenträgertyp (RDA 3.3; Merkmal der Manifestation) ist einmal "Band" und einmal "Audiodisk".

Man sieht, dass die Orientierung am FRBR-Modell nicht nur eine theoretische Spielerei ist, sondern auch in der Praxis zu schlüssigen Ergebnissen führt.

Heidrun Wiesenmüller

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Kommentare: 11
  • #1

    Ina Krause (Donnerstag, 05 Februar 2015 13:56)

    "Ob diese Regel wohl aus der Welt der Märchen inspiriert war (drei Königstöchter, drei Nüsse, drei Prüfungen, drei Verfasser...)? " Wohl eher nicht. Ausgehend davon, daß mit RAK noch Kartenkataloge zu bedienen waren, die auch nicht unnötig aufgebläht werden sollten, und der Tatsache, daß das Kurzzeitgedächtnis der Menschen sich nicht allzu viele Fakten auf einmal merken kann, hat man eine pragmatische Lösung gewählt und die Zahl der Haupt- und Nebeneinträge an dieser Stelle auf 3 festgesetzt. Evtl. sind auch damalige Zitierregeln zur Entscheidungsfindung hinzugezogen worden. Es ist nur schwer vorstellbar, daß damals ein Werk mit 'Meyer-Müller-Neumann-Krause-Schneider-Schulze, Titel' zitiert wurde.

  • #2

    Heidrun Wiesenmüller (Donnerstag, 05 Februar 2015 14:25)

    Liebe Frau Krause, danke für Ihren Kommentar! Dass es eine Begrenzung der Eintragungen gibt, kann ich natürlich schon nachvollziehen (und auch nach RDA muss man keineswegs alles machen, was man darf... verpflichtend ist nur der erste geistige Schöpfer). Was mich aber an RAK wirklich gestört hat ist, dass man bei vier oder mehr Verfassern nur noch den ersten berücksichtigen durfte und nicht wenigstens die ersten drei. Denn ausschließen kann man sicher nicht, dass vielleicht der zweite Autor dem Nutzer präsenter ist als der, der vorne steht (oft ja nur wegen des Alphabets).

  • #3

    Dr. Kai Multhaup (Sonntag, 15 November 2015 10:55)

    Ist eigentlich die Präsenz eines Herausgebers ein Indiz dafür, dass kein gemeinschaftliches Werk vorliegt? Als Beispiel diese Verantwortlichkeitsangabe (von "D1 — unser Weg ins All"), bei der einer der Autoren auch als Herausgeber auftritt: "Ulf Merbold, Reinhard Furrer, Ernst Messerschmid, Wubbo Ockels, Hermann-Michael Hahn (Hrsg.), Günter Siefarth"

  • #4

    Heidrun Wiesenmüller (Montag, 16 November 2015 12:46)

    Lieber Herr Multhaup,
    die Abgrenzung zwischen gemeinschaftlichen Werken und Zusammenstellungen ist in manchen Fällen wirklich sehr schwierig. Nach meinem Eindruck gibt es eine Reihe von Indizien, die in die eine oder Richtung weisen. Die Existenz eines Herausgebers würde ich schon als Indiz für eine Zusammenstellung ansehen. Aber man muss immer das Gesamtbild betrachten. Es ist sicher nicht unmöglich, dass ein gemeinschaftliches Werk vorliegt und es trotzdem einen Herausgeber gibt. Im beschriebenen Fall würde ich gerne noch die Titelseite, das Inhaltsverzeichnis und ggf. das Vorwort sehen, ehe ich eine Entscheidung wage. Vielleicht können Sie mir die Sachen als Scan schicken?
    Eine Kollegin hat mich jüngst gebeten, einen Blog-Beitrag zum Thema "gemeinschaftliches Werk oder Zusammenstellung" zu schreiben (nur habe ich es leider noch nicht geschafft). Dort werde ich dann mal versuchen, eine Liste der Indizien zu machen und sie mit Beispielen zu unterlegen.
    Viele Grüße
    Heidrun Wiesenmüller

  • #5

    Heidrun Wiesenmüller (Donnerstag, 19 November 2015 14:33)

    Lieber Herr Multhaup,
    vielen Dank für die Scans. Das Beispiel ist im neuen Blog-Beitrag
    http://www.basiswissen-rda.de/2015/11/19/zusammenstellung-oder-gemeinschaftlich-verfasstes-werk/
    berücksichtigt.

  • #6

    Daniel Scheidegger (Dienstag, 29 Dezember 2015 17:55)

    Sehr geehrte Frau Wiesenmüller

    Mir leuchtet ein, dass ein Autor, der einen Text geschrieben hat, auch dann geistiger Schöpfer bleibt, wenn sein Werk als Hörspiel vorliegt. Es gibt aber Bearbeitungen, die das ursprüngliche Werk ziemlich verändern. Wie steht es beispielsweise bei einer Druckgrafik, die nach Vorlage eines Ölgemäldes hergestellt ist? Oft handelt es sich dabei um eine Reproduktion. In diesem Fall könnte ich mir denken, dass auch dann der Künstlers des Ölgemäldes geistiger Schöpfer der Druckgrafik bleibt. Es gibt aber auch Fälle, wo die Bearbeitung so stark ist, dass man üblicherweise den Druckgrafiker als Künstler ansieht. Wie würden Sie folgenden Fall beurteilen: http://www.metmuseum.org/collection/the-collection-online/search/489409 Wer ist geistiger Schöpfer: Leonardo da Vinci oder Andy Warhol? Und was sind die Abgrenzungskriterien? Vielen Dank und freundliche Grüsse Daniel Scheidegger

  • #7

    Heidrun Wiesenmüller (Mittwoch, 30 Dezember 2015 08:08)

    Lieber Herr Scheidegger,
    Sie sprechen hier das Problem der Werkgrenze an und damit ein sehr schwieriges Thema. Zunächst aber der Hinweis, dass ich bewusst von einem *Hörbuch* gesprochen hatte, bei dem das Werk nur vorgelesen wird. Bei einem *Hörspiel* sieht die Sache schon wieder anders aus. Die einschlägige Stelle in RDA ist 6.27.1.5: Hier wird ein neues Werk dann angenommen, wenn erstens Natur und Inhalt des ursprünglichen Werks "substanziell verändert" wurden und zweitens das neu Entstandene als Werk des Bearbeiters präsentiert wird. Genauere Kriterien liefert RDA nicht, d.h. es liegt vieles im Ermessen des Katalogisierers. Zu Hörspielen haben wir eine Erläuterung geschrieben (RDA 6.27.1.5 D-A-CH): Hier gehen wir im Regelfall von einem neuen Werk aus. Bei der Reproduktion eines Gemäldes als Druckgrafik würde ich normalerweise nicht von einem neuen Werk ausgehen. Aber, wie Sie sagen: Es kann Fälle geben, wo man vielleicht anders entscheiden würde.
    Das Warhol-Beispiel ist interessant. Klar erfüllt ist die Bedingung, dass das neu Entstandene als Werk von Warhol präsentiert wird (und nicht mehr als Werk von Leonardo da Vinci). M.E. ist auch die Bedingung der substanziellen Veränderung erfüllt. Kritiker moderner Kunst würden vielleicht abstreiten, dass hier eine echte Eigenleistung von Warhol vorliegt, aber es kommt ja doch zu einer erheblichen Verfremdung des Originals. Ich würde deshalb von einem neuen Werk mit Andy Warhol als geistigem Schöpfer ausgehen. Zum Ursprungswerk könnte eine Beziehung hergestellt werden.
    Viele Grüße
    Heidrun Wiesenmüller

  • #8

    Gerd Witte (Dienstag, 07 Juni 2016 14:31)

    ist dies ein Aufsatzband oder ein Mehrverfasserwerk:

    <http://www.randomhouse.de/Paperback/Menschen-staerken/Kerstin-Lammer/e500926.rhd>

    <https://www.randomhouse.de/leseprobe/Menschen-staerken-Seelsorge-in-der-evangelischen-Kirche/leseprobe_9783579074382.pdf>

    3010 Lammer, Kerstin$BMitwirkender$4ctb
    4000 Menschen stärken : Seelsorge in der evangelischen Kirche / Kerstin Lammer [und 3 andere]

    oder

    3000 Lammer, Kerstin$BVerfasserIn$4aut
    3010 Borck, Sebastian$BVerfasserIn$4aut
    3010 Habenicht, Ingo$BVerfasserIn$4aut
    3010 Roser, Traugott$BVerfasserIn$4aut

    4000 Menschen stärken : Seelsorge in der evangelischen Kirche / Kerstin Lammer, Sebastian Borck, Ingo Habenicht, Traugott Roser

  • #9

    Heidrun Wiesenmüller (Dienstag, 07 Juni 2016 14:44)

    Lieber Herr Witte,

    ich würde diesen Fall als gemeinschaftliches Werk betrachten, weil mir scheint, dass ein gemeinsam entwickeltes Konzept dahinter steht, auch wenn die Personen sich dann die Kapitel untereinander aufgeteilt haben. Vgl. dazu auch meinen Blog-Beitrag:
    http://www.basiswissen-rda.de/2015/11/19/zusammenstellung-oder-gemeinschaftlich-verfasstes-werk/
    Ich würde also Ihre zweite Lösungsidee anwenden.

    Aber: Wenn es eine Zusammenstellung wäre, dann wäre Frau Lammer nicht Mitwirkende (wie Sie es in ihrer Lösung darstellen), sondern die Verfasserin eines Teilwerks. D.h. sie hätte dann in der Logik von RDA keine direkte Beziehung zum Gesamtwerk, sondern nur zu ihrem Aufsatz. Wir haben es allerdings aus recherchetechnischen Gründen zugelassen, dass solche Personen doch eine "nackte" Nebeneintragung erhalten. In Pica wäre das dann in der Tat das Feld 3010, aber man würde "VerfasserIn" nehmen (vgl. RDA 18.5.1.3 D-A-CH). Die anderen Personen könnten in diesem Fall identisch behandelt werden.

    Übrigens würde ich die Nennung von vier Personen grundsätzlich nicht als umfangreiche Namensliste ansehen und deshalb die Verantwortlichkeitsangabe nicht kürzen (unabhängig davon, ob man es als Zusammenstellung ansieht oder als gemeinschaftlich verfasstes Werk).

    Viele Grüße
    Heidrun Wiesenmüller

  • #10

    Gerd Witte (Dienstag, 07 Juni 2016 15:24)

    Das ist denn wohl ein klassischer Fall von "cataloger's judgment" oder besser: "Jeder macht was er will. Keiner was er soll, aber alle machen mit.":

    DNB Lösung 1, http://d-nb.info/1077192940 Lösung 1 Bez.-Kennz. Mitwirkender

    SWB Lösung 1,1a http://swb.bsz-bw.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=448450224
    aber Bez.-Kennz. Verfasser

    Hessen Lösung 1,1b
    http://cbsopac.rz.uni-frankfurt.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=369203836
    aber mit allen Mitwirkenden

    und im GBV hatte gerade ein Kollege angeregt, ob Lösung 2 nicht richtig wäre:

    GBV Lösung 2,1
    https://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=837403324

    IDS-Basel Lösung 2,1
    http://z3950.de/zack/cgi/ls?db=unibas;id=006497318

    Bayern Lösung 2,1a

    3000 Lammer, Kerstin$BVerfasserIn$4aut
    3010 Borck, Sebastian$BMitwirkendeR$4oth
    3010 Habenicht, Ingo$BMitwirkendeR$4oth
    3010 Roser, Traugott$BMitwirkendeR$4oth
    Bez.-Kennz. Verfasser und MitwirkendeR (nur im Hintergrund sichtbar)
    Kann ich tatsächlich in Ihrem Blog Links tatsächlich nicht anklicken?

    Wenn 1 Titel 5 Aufnahmen generiert dann kann doch etwas an den Regeln nicht stimmig sein?

  • #11

    Heidrun Wiesenmüller (Dienstag, 07 Juni 2016 15:47)

    Lieber Herr Witte,
    es verwundert mich eigentlich nicht, dass sich hier nicht alle KollegInnen für die Lösung "gemeinschaftliches Werk" entschieden haben, denn wir haben hier einen Fall aus dem "Graubereich" der nicht eindeutigen Fälle vorliegen.
    Was mich allerdings schon verwundert, ist die Verwendung der Beziehungskennzeichnung "Mitwirkender". Das ist keine Frage des Cataloger's judgment, sondern das ist einfach falsch. Ich wollte in näherer Zukunft ohnehin nochmal zum Thema "Wahl der richtigen Beziehungskennzeichnung" bloggen, da kann ich diesen Fall dann auch bringen.
    In den Kommentaren zum Blog kann man leider Links tatsächlich nicht direkt anklicken; das gibt die Blog-Funktion von Jimdo offenbar nicht her.
    Nochmals Grüße
    Heidrun Wiesenmüller