Toolkit-Release August 2016 (Teil 1)

Am 9. August 2016 gab es wieder ein Update des RDA Toolkit. Ich werde die Vorstellung der Neuerungen von jetzt an andersherum aufziehen als bisher - also zuerst die Dinge bringen, die sich in der deutschen Version getan haben und für uns sofort relevant sind. Das mache ich in diesem ersten Teil. Die Änderungen in der englischen Version folgen in einem zweiten Teil, sozusagen als Ausblick.

Infos zum August-Release auf der Website des RDA Toolkit
Infos zum August-Release auf der Website des RDA Toolkit

Änderungen in RDA-deutsch

Die Änderungen im deutschen Regelwerkstext sind mittlerweile über die von der DNB bereitgestellte Änderungshistorie gut nachvollziehbar. Das Dokument für das jetzige August-Update umfasst 69 Seiten. Es enthält die "großen" Änderungen, die sich aus den angenommenen Proposals ergeben haben, und die kleineren Änderungen aufgrund von Fast tracks. Die deutsche Fassung ist damit inhaltlich auf dem Stand, wie ihn die englische Fassung im April hatte.

Erstmalig werden in der Änderungshistorie auch weitere Änderungen der deutschen Übersetzung angezeigt (z.B. Fehlerkorrekturen), sofern es sich dabei nicht nur um Korrekturen von Komma- und Grammatikfehlern und ähnlichen Fitzelkram handelte. Beispiele dafür sind RDA 2.2.2.3 und 2.2.2.4, wo das englische "source" versehentlich mit "Ressource" übersetzt worden war anstatt mit "Quelle", oder RDA 3.4.5.9.1, wo nun für "lettered inclusively" eine verständlichere Übersetzung gefunden wurde (ursprünglich "inklusiv beschriftet", jetzt "durchgehend mit Buchstaben beschriftet"). Laut dem Vorwort des Dokuments sollten solche Änderungen eigentlich mit einem Sternchen markiert sein. Das scheint aber im Eifer des Gefechts doch nicht umgesetzt worden zu sein.

Bei der Beschreibung der Änderungen lassen sich Wiederholungen zum Blog-Beitrag für das April-Update nicht vermeiden, aber ich denke, es ist trotzdem hilfreich, wenn man alles an einer Stelle zusammen hat. Wie immer bringe ich nur eine Auswahl aus den Änderungen - die Punkte, die mir besonders wichtig erscheinen. Die Änderungen im Bereich Musik lasse ich weg, weil ich einfach zu wenig davon verstehe.

Kapitel 1

Bei RDA 1.7.3 (Zeichensetzung) wurde die folgende Alternative ergänzt: "Wenn das Übertragen der Zeichensetzung, wie sie in der Quelle erscheint, signifikant die Verständlichkeit beeinträchtigt, lassen Sie die Zeichensetzung weg oder verändern sie diese wenn notwendig." Wir hatten sinngemäß dieselbe Regel schon in den D-A-CH festgelegt. Die bisherige AWR dazu ist nun nicht mehr nötig; stattdessen gibt es ein neues D-A-CH zur Alternative: "Wenden Sie die Alternative an." Unsere schönen Beispiele haben wir jedoch in den D-A-CH stehen lassen, weil sie das Problem besser illustrieren als der Regelwerkstext.

Auch bei RDA 1.7.5 (Symbole) gibt es eine neue Alternative: "Wenn das Übertragen eines Symbols im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten signifikant die Verständlichkeit beeinträchtigt, lassen Sie das Symbol weg oder tauschen Sie es gegen ein anderes Symbol oder Satzzeichen aus wenn notwendig." Auch hier gibt es ein neues D-A-CH mit der Aussage, dass wir diese Alternative anwenden. Die neue Alternative hat gewisse Berührungspunkte mit der "Tulipan"-Ausnahme (dieser Verlag gibt das "u" in Form einer stilisierten Tulpe wieder) in der bestehenden D-A-CH-Erläuterung: "Auf die Wiedergabe des Symbols/Zeichens mit den beschriebenen Methoden kann verzichtet werden, wenn es sich nur um ein Designelement handelt und dieses nicht in einem Titel oder einer Verantwortlichkeitsangabe, sondern an anderer Stelle (z. B. im Verlagsnamen) vorkommt. Geben Sie in diesem Fall das Symbol/Zeichen sinnvoll textuell wieder und verzichten Sie auf eine Kenntlichmachung (bspw. durch eckige Klammern oder eine Anmerkung)." Dies haben wir nicht gestrichen, sondern bewusst beibehalten, weil es nicht ganz dieselbe Sache ist: Denn es geht hier eigentlich nicht um eine Frage der Verständlichkeit, sondern um eine Frage der "Sinnvollizität" - es macht eben keinen Sinn, so etwas anzugeben, auch wenn man es auf verständliche Weise tun könnte.

Kapitel 2

Bei RDA 2.3.2.11 (Erfassen von fingierten Titeln) hat man nach einer Regelwerksänderung nun mehr Möglichkeiten. U.a. kann der Textanfang als fingierter Titel dienen. Die neue Übersetzung dieser Stelle gefällt mir allerdings nicht so gut: Beispielsweise wurde "an indication of the nature of the resource" mit "eine Andeutung über die Art der Ressource" wiedergegeben - ich würde "indication" hier mit "Angabe" übersetzen und nicht mit "Andeutung".

Sehr gelungen finde ich die Neuformulierung von RDA 2.4.2.2 (Informationsquellen für die Verantwortlichkeitsangabe), insbesondere den letzten Satz:

Neue Fassung von RDA 2.4.2.2, Screenshot aus dem RDA Toolkit (www.rdatoolkit.org), verwendet mit Genehmigung der RDA-Verleger (American Library Association, Canadian Library Association und CILIP)
Neue Fassung von RDA 2.4.2.2, Screenshot aus dem RDA Toolkit (www.rdatoolkit.org), verwendet mit Genehmigung der RDA-Verleger (American Library Association, Canadian Library Association und CILIP)

Es gab hier in der praktischen Anwendungen öfter Unsicherheiten, die durch die neue Fassung beseitigt sein müssten.

Eine Neuformulierung gab es auch bei RDA 2.12.9.3 (Erfassen der Zählung innerhalb der Reihe). Es wird jetzt besser deutlich, dass nicht die gesamte Zählung übertragen wird:

Erfassen Sie Zahlen, die als Ziffern oder Wörter dargestellt sind, gemäß den allgemeinen Richtlinien bei 1.8. Übertragen Sie weitere Wörter, Zeichen oder Gruppen von Wörtern gemäß den allgemeinen Richtlinien bei 1.7, wie sie auf der Informationsquelle erscheinen.

Am Ende von RDA 2.15.1.1 (Identifikator für die Manifestation: Geltungsbereich) wurde eingefügt: "Für Bestimmungen zum Erfassen eines Identifikators einer in Beziehung stehenden Manifestation siehe 27.1 RDA." Damit soll klar gemacht werden, dass z.B. beim Katalogisieren eines gedruckten Buchs die ISBN der E-Book-Ausgabe nicht an derselben Stelle erfasst werden darf wie die ISBN der Druckausgabe - vielmehr handelt es sich um die ISBN einer in Beziehung stehenden Manifestation.

Als Anmerkung zur Zählung von fortlaufenden Ressourcen kann man nun - zusätzlich zu drei definierten Fällen - auch beliebige "sonstige Informationen, die sich auf die Zählung von fortlaufenden Ressourcen beziehen" erfassen (RDA 2.17.5.1 und 2.17.5.6). Eine entsprechene Erweiterung gab es bei RDA 2.17.11 (Anmerkung zur Gesamttitelangabe). Ergänzt wurde außerdem eine neue Art von Anmerkung zur Manifestation, die "Anmerkung zum Identifikator der Manifestation" (RDA 2.17.14).

Kapitel 6

Es gibt einige Änderungen im Bereich der juristischen Werke (betrifft mehrere Stellen bei 6.19), die alle mit einer grundsätzlichen Entscheidung zusammenhängen: Die Regel, dass für bestimmte Sammlungen von Gesetzen ein Formaltitel ("Gesetze usw.") zu vergeben ist, wurde gestrichen. Da diese Änderung bereits absehbar war, als die D-A-CH-Praxis für die juristischen Werke ausgearbeitet wurde, haben wir von vornherein die neue Regelung geschult. Insofern ist diese für uns nichts Neues, obwohl sie erst jetzt ins deutsche Toolkit gekommen ist.

Die Regelwerksstelle RDA 6.27.1.5 (Adaptionen und Überarbeitungen) wurde überarbeitet. Es ging dabei nicht um eine Änderung der Praxis, sondern um eine bessere Verständlichkeit der Regeln. So wird in der Neufassung jetzt klar gemacht, dass die Regelung auch dann gilt, wenn ein Werk von seinem ursprünglichen geistigen Schöpfer adaptiert oder überarbeitet wurde. Es gibt jetzt auch sehr viel mehr Beispiele für den Fall, dass "eine Adaption oder Überarbeitung eines bestehenden Werks die Art oder den Inhalt desselben substantiell verändert", sodass ein neues Werk anzunehmen ist.

Kapitel 9

Bei einigen Regeln im Bereich RDA 9.2.2 gab es Formulierungsänderungen. Betroffen ist zum einen das mehrfach in ähnlicher Form auftauchende "in der Sprache der Person oder in der des Landes, in dem sie wohnt oder tätig ist" (mit Bezug auf Nachschlagewerke). Die neue Formulierung ist: "in der Sprache der Person, ihres Wohnortes oder Wirkungsortes" (z.B. 9.2.2.4).

Etwas schlanker formuliert wurde 9.2.2.10.2 (Übliche Verwendung nicht bestimmtbar): "Wenn die Präferenz der Person unbekannt ist oder die übliche Verwendung in Nachschlagewerken oder beim IFLA's Names of Persons service nicht bestimmt werden kann, erfassen Sie den ersten Teil des Nachnamens als erstes Element." In einer Fußnote findet sich der einschlägige Link: http://www.ifla.org/node/4953. Man findet dort eine eingescannte Fassung der "IFLA Names of persons" von 1996 sowie Aktualisierungen und Ergänzungen.

Kapitel 11

Bei RDA 11.3.2.3 (Erfassen des Ortes einer Konferenz usw.) gibt es eine neue Alternative für den Fall, dass die Konferenz an mehreren Orten stattgefunden hat: Man kann entweder nur den oder die wichtigsten Orte erfassen oder stattdessen auf das übergeordnete Geografikum ausweichen. Auch beim normierten Sucheinstieg wurde eine entsprechende Alternative ergänzt (RDA 11.13.1.8.1). Allerdings stelle ich gerade fest, dass wir vergessen haben, zu diesen neuen Alternativen entsprechende D-A-CHs zu machen. Diese müssen wir noch nachziehen. Unsere bisherige D-A-CH-Praxis soll aber jedenfalls nicht geändert werden.

Kapitel 19

Bei RDA 19.2.1.3 (Erfassen von geistigen Schöpfern) ist im Beispielblock "Werke, die von den kollektiven Aktivitäten einer Konferenz, einer Expedition oder eines Ereignisses berichten" das einzige Beispiel, das sich auf eine Expedition bezog, gestrichen worden. Ich habe keine Ahnung, warum.

Anhang D

Der Anhang D (Syntax von Datensätzen für beschreibende Daten) wurde praktisch vollständig seines Inhaltes "entleert". Es wird jetzt nur noch auf die einschlägigen Bereiche der ISBD verwiesen.

Anhang I

Im Anhang I.2.2 (Beziehungskennzeichnungen für sonstige Personen, Familien und Körperschaften, die mit einem Werk in Verbindung stehen) sind dazugekommen:

Chefredakteur Eine Person, Familie oder Körperschaft, die rechtliche und/oder intellektuelle Verantwortung für den Inhalt einer fortlaufenden oder integrierenden Ressource oder einer mehrteiligen Monografie trägt. Für Überarbeitungen, Erläuterungen usw. in einer Expression eines Werks siehe Herausgeber bei I.3.1 RDA.

Hier müssen wir vielleicht noch eine Erläuterung in den D-A-CH ergänzen, dass dies nicht für normale Redakteure zu verwenden ist (dafür wird weiterhin "Herausgeber" genommen). Man muss eher an etwas wie den Chefredakteur einer Zeitung denken.

 Begründer des Werks Eine Person, Familie oder Körperschaft, die für das Begründen einer fortlaufenden oder einer integrierenden Ressource oder einer mehrteiligen Monografie verantwortlich ist.

Die Ergänzung dieser Beziehungskennzeichnung ist grundsätzlich erfreulich, jedoch waren wir nicht glücklich über die sehr enge Definition. Wir haben deshalb unsere bestehende Erläuterung zum Begründer etwas angepasst:

Ausschnitt aus dem D-A-CH zu I.2.2, Screenshot aus dem RDA Toolkit (www.rdatoolkit.org), verwendet mit Genehmigung der RDA-Verleger (American Library Association, Canadian Library Association und CILIP)
Ausschnitt aus dem D-A-CH zu I.2.2, Screenshot aus dem RDA Toolkit (www.rdatoolkit.org), verwendet mit Genehmigung der RDA-Verleger (American Library Association, Canadian Library Association und CILIP)

D-A-CH-Änderungen

Es gibt auch wieder eine ganze Reihe von neuen oder geänderten D-A-CHs. Diese kann man in der Änderungshistorie nachvollziehen (die Langfassung umfasst 37 Seiten). Einige Änderungen habe ich weiter oben schon im Zusammenhang mit den RDA-Änderungen angesprochen. Hier nun der Überblick über die weiteren Änderungen:

RDA 0.0

Die wichtige Erläuterung zur Abgrenzung wurde an einigen Stellen erweitert und präzisiert. Besonders wichtig scheint mir diese Ergänzung:

Ressourcen mit Auflagen-, Stand- oder Versionszählung:
Behandeln Sie eine Ressource mit Auflagen-, Stand- oder Versionszählung, die keine weitere Zählung aufweist, als Monografie. Ausnahme: Eine Erscheinungsfrequenz ist in der Ressource selbst genannt und es ist kein Abschluss geplant (gemäß 1a). In diesem Fall behandeln Sie die Ressource als fortlaufende Ressource.

Ergänzt wurden außerdem Hinweise zu dem Fall, dass dieselbe Sache sowohl als Loseblattsammlung als auch auf einem elektronischen Datenträger vorliegt. Umformuliert wurde außerdem der Abschnitt zu Konferenzen. Die bisherige Formulierung ("eine Ressource, die mit einer Konferenz usw. in Verbindung steht") war zu breit; jetzt heißt es: "Erfassen Sie eine Ressource, deren geistiger Schöpfer eine Konferenz usw. ist, je nach Sachverhalt als einzelne Einheit oder als mehrteilige Monografie."

RDA 1.7.3

In der AWR zur Zeichensetzung gibt es die folgende Regel "Nach einer Abkürzung steht ein Leerzeichen, sofern nicht ein Satzzeichen, eine Klammer oder ein Anführungszeichen folgt. Ausnahme: Zwischen mehreren aufeinanderfolgenden Abkürzungen aus Einzelbuchstaben steht kein Leerzeichen." Hier tauchte die Frage auf, was passiert, wenn man eine Kombination von Abkürzungen aus mehreren Buchstaben und aus Einzelbuchstaben hat. Wir haben deshalb ein entsprechendes Beispiel ergänzt:

Dr. h.c. Beate Welsch

RDA 2.1 und 2.2.3

Bei Buchhandelsausgaben von Hochschulschriften taucht manchmal der Fall auf, dass einzelne Exemplare zusätzlich zur vom Verlag erstellten Titelseite noch eine weitere enthalten, die der Titelseite der Hochschulschrift nachgebildet ist. Wir haben nun festgelegt, dass in einem solchen Fall trotzdem nur eine einzige Beschreibung angelegt wird (d.h. alle Exemplare gelten als zur selben Manifestation gehörig), und dass die bevorzugte Informationsquelle in diesem Fall das Verlagstitelblatt ist.

RDA 2.4.1.4

Die AWR zum Datenschutz in Verantwortlichkeitsangaben wurde nochmals umformuliert und lautet nun: "Wenden Sie die optionale Weglassung bei Hochschulschriften und unveröffentlichten Ressourcen an, bei denen die Verantwortlichkeitsangabe personenbezogene Daten lebender Personen enthält. Übertragen Sie in diesen Fällen die Verantwortlichkeitsangabe unter Weglassung der personenbezogenen Angaben."

RDA 2.4.2.3

Beim D-A-CH zu 2.4.2.3 (Verantwortlichkeitsangabe) haben wir noch Beispiele ergänzt. Diese beziehen sich auf die folgende Stelle: "Darüber hinaus wird empfohlen, immer dann, wenn eine Beziehung zu einer verantwortlichen Person, Familie oder Körperschaft angelegt wird, auch die zugehörige Verantwortlichkeitsangabe oder eine entsprechende Anmerkung zur Verantwortlichkeitsangabe gemäß RDA 2.17.3 zu erfassen, sofern der Zusammenhang nicht aus einer anderen Stelle in der Beschreibung deutlich wird." Die Beispiele zeigen nun Fälle, in denen der Zusammenhang aus einer anderen Stelle in der Beschreibung hervorgeht. Außerdem wurde ein Satz wieder eingefügt, der beim letzten Update versehentlich verloren gegangen war.

RDA 2.6 und 2.12.9.3

Die umfangreiche Erläuterung zur Zählung von fortlaufenden Ressourcen (RDA 2.6) wurde überarbeitet. Sehr wichtig ist außerdem die neue Erläuterung bei RDA 2.12.9.3 (Erfassen der Zählung innerhalb der Reihe): "Erfassen Sie die Zählung innerhalb der Reihe analog zur Zählung von fortlaufenden Ressourcen, siehe dazu 2.6 D-A-CH." Hier gab es bisher Unklarheiten. Das neue D-A-CH macht nun unmissverständlich klar, dass für die Angabe der Zählung in einer Gesamttitelangabe genau dieselben Regeln gelten wie für die Angabe der Zählung bei einer fortlaufenden Ressource.

RDA 2.8.6.3

Bei Hochschulschriften traten verschiedene Fragen zur Angabe des Erscheinungsdatums auf. Hier gibt es nun eine ausführliche Erläuterung, mit der sich (wie ich hoffe) alle vorkommenden Fälle lösen lassen werden.

RDA 2.15.1.7

Hier gibt es eine neue Erläuterung zu den Angaben, die hinter einer ISBN o.ä. gemacht werden können. Es geht dabei um Bindearten, wobei auf eine Arbeitshilfe verwiesen wird (AH-023). Diese bietet eine Liste von Begriffen, auf deren Verwendung sich die drei Nationalbibliotheken verständigt haben. Ich bin nicht glücklich darüber, dass diese Erläuterung und die Arbeitshilfe in der vorliegenden Form veröffentlicht worden sind. Am Anfang der Arbeitshilfe steht derzeit: "(falls nicht aus der Vorlage zu übertragen)". Dies könnte man so interpretieren, als müsste man eine in der Vorlage vorhandene Angabe grundsätzlich übertragen. Das stimmt aber nicht, denn eine Erläuterung gemäß RDA 2.15.1.7 ist kein zu übertragenes Element. Natürlich kann man eine in der Ressource vorkommende Angabe übernehmen, aber man muss es nicht. Vielmehr kann man sich immer für eine eigene Formulierung entscheiden, auch wenn eine Angabe in der Informationsquelle vorliegt. Ich fände es gut, wenn dies auch so in der Erläuterung stehen würde. Auch fragt es sich, ob die Liste in der Arbeitshilfe wirklich verpflichtend vorgeschrieben werden muss. Mir wäre es lieber, diese als "unverbindliches Angebot" zu betrachten. Wenn z.B. jemand "Paperback" schreiben will, sollte er dies m.E. tun dürfen und nicht zwingend "Broschur" verwenden müssen. Ich habe darum gebeten, die Erläuterung und die Arbeitshilfe nochmals in der AG RDA zu diskutieren. Es kann also sein, dass an dieser Erläuterung und/oder der Arbeitshilfe nochmal etwas geändert wird.

RDA 3.3.1.3

Bei der Erfassung des Datenträgertyps gab es Unklarheiten, wann "Blatt" und wann "Band" zu erfassen ist. Eine neue Erläuterung klärt diese Fragen.

RDA 6.2.2.1, 6.2.2.6.2, 6.2.2.11.1, 6.2.2.11.2

Die neuen bzw. geänderten D-A-CHs an diesen Stellen beschäftigen sich alle mit der Frage des Werktitels bei Schriftdenkmälern. Man braucht dies z.B. bei der Katalogisierung einer Edition oder eines Faksimiles von einer mittelalterlichen Handschrift. In manchen Fällen muss hier mit einem fingierten Werktitel gearbeitet werden, der die besitzende Institution und die Signatur beinhaltet, z.B. "Papyrus (Biblioteca Medicea Laurenziana), 18902". Die genaueren Details wird die Erfassungshilfe EH-W-10 liefern, die derzeit allerdings noch in Arbeit ist. Am besten schreibe ich zu diesem nicht ganz einfachen Thema mal einen eigenen Blog-Beitrag.

RDA 6.2.2.9

Das D-A-CH zur Angabe von Werktiteln bei Teilen von Werken ohne eigene Titel wurde ergänzt und präzisiert; auch die Beispiele wurden überarbeitet. Insbesondere ging es hier um die Frage, in welchen Fällen man Ordinalzahlen verwendet ("Nur wenn zur Unterscheidung gleich gezählter Teile eines Werks erforderlich, erfassen Sie die Zählung des Teils als Ordinalzahl.").

RDA 6.27.1.5

Bei der oben bereits angesprochenen Regelwerksstelle zu Überarbeitungen und Adaptionen gibt es schon länger eine Erläuterung zu Neubearbeitungen von Hand- und Lehrbüchern. Das Grundprinzip dabei ist, dass dann ein neues Werk angenommen wird, wenn sich der erstgenannte Verfasser ändert. In der Praxis wurde diese Regel aber unterschiedlich interpretiert, vgl. die Diskussion beim Blog-Beitrag Begründer eines Handbuchs. Wir haben deshalb nun eine Reihe von Beispielen ergänzt.

RDA 7.2.1.3

Das wichtige D-A-CH zur Art des Inhalts wurde grundlegend überarbeitet. Zu allen Begriffen in der "kleinen" Liste gibt es jetzt Definitionen und Verwendungshinweise. Ergänzt wurde eine Regelung für Konferenzschriften: "Bei Konferenzschriften können der Veranstaltungsort und der Veranstaltungszeitraum analog zu den Vorgaben für Ausstellungskatalogen erfasst werden; für die Sacherschließung ist das verbindlich." Es gibt nun außerdem eine Liste der Begriffe, bei denen eine zusätzliche Jahresangabe möglich ist (in der "kleinen" Liste betrifft dies "Autobiografie", "Bibliografie" und "Biografie"). Neu ist auch der Hinweis zur Erfassung von 7.2 in hierarchischen Beschreibungen: "Bei hierarchischen Beschreibungen von mehrteiligen Monografien werden die Formangaben in jedem Fall in der übergeordneten Aufnahme erfasst. Fakultativ können die jeweils zutreffenden Formangaben auch in den Aufnahmen für die Teile erfasst werden."

RDA 7.9 und Anhang I.2.2

Das D-A-CH zum Hochschulschriftenvermerk wurde ergänzt und leicht überarbeitet. Wichtig ist die neue Festlegung, dass als grad-verleihende Institution (RDA 7.9.3) grundsätzlich nur die Hochschule angegeben wird, auch wenn eine Fakultät, ein Fachbereich o.ä. genannt ist. Eine entsprechende Erläuterung wurde auch in Anhang I.2.2 ergänzt.

Außerdem wurde eine Regelung für das Jahr ergänzt: "Geben Sie als Jahr, in dem der Grad verliehen wurde, vorrangig das Prüfungsjahr an. Ist dieses nicht bekannt, so verwenden Sie ersatzweise das Jahr der Urkundenübergabe bzw. das Jahr, in dem die Arbeit von der Hochschule angenommen wurde. Ist auch dies nicht angegeben, so verwenden Sie das Jahr, in dem die Arbeit eingereicht wurde."

RDA 9.2.2.5.1

Gibt es für eine Person mehrere Namensformen, die in ihrer Vollständigkeit variieren (z.B. bei der Zahl der Vornamen), so muss nach bestimmten Kriterien ermittelt werden, welche Variante als bevorzugter Name verwendet wird. In den D-A-CH war hier bisher nur auf die Erläuterung bei 9.2.2.7 verwiesen worden. Jetzt gibt es eine eigene Erläuterung dazu, wie man dies in der Praxis macht und wann der bevorzugte Name ggf. zu ändern ist. Ergänzt wurde außerdem eine weitere Erläuterung zu Fällen, bei denen z.B. im Nachschlagewerk ein Vorname gegenüber anderen hervorgehoben ist.

RDA 11.0

An dieser Stelle stehen einige grundsätzliche Hinweise zu dem, was als Körperschaft gilt und was nicht darunter fällt. Wichtig sind die neuen Hinweise zu Projekten und Programmen. Diese dürfen wirklich nur in eng begrenzten Fällen als Körperschaft angesetzt werden:

Programme und Projekte werden nur dann als Körperschaften erfasst, wenn sie im Sinne der FRBR als Entitäten der Gruppe 2 handeln können. Typische Indizien dafür sind eine feste Organisationsstruktur (z.B. mit Mitarbeitern, Projektleitung, Sekretariat), eine klare Laufzeit, der Erhalt oder das Verteilen von Fördergeldern.
Sonstige, nur allgemein als Projekte bezeichnete Unternehmungen fallen nicht unter diese Definition. Auch Einzelausstellungen, die als "Projekt" bezeichnet werden, werden in der Formalerschließung nicht als Körperschaft erfasst. Zu Einzelausstellungen siehe ERL 3 zu 11.0 D-A-CH.

Neu festgelegt wurde außerdem, dass Auktionen in der Formalerschließung grundsätzlich nicht als Konferenzen usw. gelten.

RDA 11.2.1.2

Besondere Schwierigkeiten machen Konferenzen ohne Konferenzbegriff, bei denen das Thema als Name der Konferenz betrachtet wird. Hierzu legt eine neue Erläuterung fest:

Bevorzugter Name einer Konferenz: Ein im Titel genanntes Thema wird nur dann als bevorzugter Name der Konferenz behandelt, wenn es in der Ressource (z.B. im Vorwort) einen expliziten Hinweis darauf gibt, dass die Konferenz genauso hieß. Weitergehende Recherchen, um den tatsächlichen Namen herauszufinden, müssen nicht angestellt werden. Ist nicht gesichert, dass das im Titel genannte Thema dem Namen der Konferenz entspricht, so wird keine Beziehung zu einer Konferenz hergestellt.

RDA 11.7.1.4, 11.7.1.6, 11.13.1.2

Die zur Kennzeichnung der Art der Körperschaft zugelassenen Begriffe (bisher Körperschaft, Firma, Künstlervereinigung, Musikgruppe und Veranstaltung) wurden um einen sechsten Begriff ergänzt, nämlich "Projekt".

RDA 19.2.1.1.1

Die ohnehin schon sehr lange Erläuterung zu Körperschaften als geistigen Schöpfern wurde noch um zwei Aspekte ergänzt: die Behandlung von Auktionskatalogen sowie von Normen.

RDA 27.1.1.3

Bei der Erläuterung zur strukturierten Beschreibung der Teile einer mehrteiligen Monografie wurde ein Beispiel ergänzt. Dies ist wichtig, weil man daran nun sehen kann, wie die Zeichensetzung sein soll: Zwischen der Zählung und dem Titel steht kein Punkt, sondern ein Komma, z.B. "Enthält: Volume 1, From antiquity to the sixteenth century (...)." Dies entspricht den Prinzipien von RDA 2.3.1.7.1 (vgl. das Beispiel "Part A, General papers").

Puh, war das viel! Das reicht für heute. Den zweiten Teil über die Änderungen in der englischen Fassung schreibe ich nächste Woche.

Heidrun Wiesenmüller

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Kommentare: 6
  • #1

    Ursula Orbeck (Freitag, 12 August 2016 14:37)

    Liebe Frau Wiesenmüller, vielen Dank für Ihre interessanten, hilfreichen und aktuellen Blogbeiträge.
    Bei dem Augustupdate und der Formulierung zur Informationsquelle in 2.4.2.2 fällt mir ein bei Musik-CDs in meinen Übungen des öfteren vorkommender Fall ein. Auf der CD stehen der Komponist und mehrere Interpreten. der Dirigent steht nur mit Namen unter dem Orchester. An einer anderen Stelle steht z.B. der Name des Dirigenten, conductor. Meine Studenten haben in dem Fall dann teilweise 2.4.1.7 angewendet und den Namen von der CD genommen und [Dirigent] in der Verantwortlichkeitsangabe ergänzt. Ich hätte dann eher die Rollenangabe von der anderen Stelle der Informationsquelle genommen. Was meinen Sie dazu?

  • #2

    Heidrun Wiesenmüller (Freitag, 12 August 2016 15:02)

    Liebe Frau Orbeck,
    Ihre Studis haben (fast) recht: Wegen der Rangfolge der Informationsquellen dürfen Sie nicht die vollständigere Verantwortlichkeitsangabe von einer nachrangigen Stelle nehmen, sondern müssen bei der Angabe auf der Scheibe bleiben. Deshalb besteht die zu erfassende Verantwortlichkeitsangabe erstmal nur aus dem Namen. Sie dürfen auch nicht zwei Varianten derselben Verantwortlichkeitsangabe irgendwie kombinieren (nach dem Motto: den Namen nehme ich von der Scheibe, aber ",conductor" nehme ich von der anderen Stelle). Insofern bleibt nach derzeitigem Regelwerksstand nur die Möglichkeit, gemäß RDA 2.4.1.7 eine Rollenangabe in eckigen Klammern zu ergänzen. Eine solche Ergänzung erfolgt gemäß RDA 1.4 "in der Sprache und Schrift der anderen Daten in dem Element, wenn die Bestimmungen für ein bestimmtes Element nichts anderes angeben". Der Name selbst hat zwar eigentlich keine Sprache, aber wenn die sonstigen Titelangaben auf Englisch sind, dann würde ich entsprechend auch dies auf Englisch ergänzen, also "[conductor]".
    Sollte unser Proposal zu den Informationsquellen Erfolg haben, s. den letzten Blog-Beitrag:
    http://www.basiswissen-rda.de/2016/08/02/die-deutschen-proposals-2016/
    würde jedoch alles etwas anders aussehen. Denn dann wären Sie nicht mehr gezwungen, die Scheibe als bevorzugte Informationsquelle zu verwenden.
    Viele Grüße
    Heidrun Wiesenmüller

  • #3

    Petra Rau (Montag, 15 August 2016 14:25)

    Vielen Dank für Ihre ausführlichen Erläuterungen zu den geänderten Regelwerksstellen.
    Zum Thema Adaptionen und Überarbeitungen (6.27.1.5) habe ich als Mitarbeiterin einer großen juristischen Seminarbibliothek mit zahlreichen Werken in mehreren oder sogar zahlreichen Auflagen noch weiteren Klärungsbedarf. Häufig ändert sich beim selben Werk zwischen zwei Auflagen der Haupttitel und in diesem Fall soll der Titel der älteren Auflage als bevorzugter Titel verwendet werden. Ist mit „älterer Auflage“ der Titel der Vorauflage gemeint oder der Titel der ersten Auflage? Konkret liegt mir gerade ein Werk in 4. Aufl. vor, das in 2. und 3. Auflage einen anderen Titel hatte als in der 1. Auflage (4. Aufl.: Meier: Gebühren, Streitwerte und Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht; 2. und 3. Aufl.: Meier: Streitwerte im Arbeitsrecht; 1. Aufl. : Meier: Lexikon der Streitwerte im Arbeitsrecht.)
    Welchen Titel nehme ich in ALEPH als bevorzugten Titel in die 303? Wie stelle ich eine „Verknüpfung“ zwischen den verschiedenen Auflagen her ( in RAK über 531 und 533)?
    Wir hatten noch während der Schulungsphase Ende 2015 einen ähnlichen Fall auch mit unserer RDA-Trainerin diskutiert, waren aber alle sehr unsicher. In der Praxis haben wir diese Fälle mehrmals täglich und nach 8 Monaten Anwendung von RDA haben wir noch keinen eindeutigen Lösungsweg. Es ist uns sogar schon passiert, dass KollegInnen den von uns angelegten bevorzugten Titel eines juristischen Werkes wieder gelöscht haben.
    Viele Grüße
    Petra Rau

  • #4

    Heidrun Wiesenmüller (Montag, 15 August 2016 21:01)

    Liebe Frau Rau,
    insgesamt sind wir im Bereich der Werk-Angaben in der zusammengesetzten Beschreibung sicher alle noch immer "Lernende", und teilweise müssen sich Best practices erst noch ausbilden. Das ganze Thema ist sehr schwierig und vielfach wird, wie ich befürchte, in der Alltagspraxis schlicht vergessen, dass man über die Vergabe eines Werktitels überhaupt nachdenken muss.
    Bei der praktischen Umsetzung hilft es vielleicht, sich klar zu machen, was mit dem Element 17.8 "In der Manifestation verkörpertes Werk" eigentlich bezweckt wird. Nach meinem Verständnis ist die Intention von RDA hier, aus jeder Ressourcenbeschreibung ablesen zu können, welches Werk "drin steckt" - mit dem offenkundigen Ziel, alle Manifestationen eines Werks zusammenführen zu können. Deshalb ist es eigentlich nur von sekundärer Bedeutung, welchen Titel man als bevorzugten Werktitel verwendet. Wirklich wichtig ist nur, dass - sobald eine Entscheidung gefallen ist - in allen Titeldatensätzen, die zu dem Werk gehören, der einmal gewählte bevorzugte Werktitel (und ggf. dasselbe unterscheidende Merkmal) verwendet wird.
    Wenn Sie also davon überzeugt sind, dass es sich trotz der Titeländerungen immer noch um dasselbe Werk handelt, muss im Datensatz für alle Auflagen derselbe Werktitel angegeben sein (explizit oder nur implizit, wenn der Werktitel mit dem Haupttitel identisch ist). Es würde also nichts nützen, sich jeweils nur die Vorauflage anzusehen, sondern man muss die ganze Ausgaben-"Folge" betrachten.
    Die Entscheidung für den ersten Titel der "Folge" als bevorzugten Werktitel hat den großen Vorteil, dass der Aufwand am geringsten gehalten wird: Bei der 1. Auflage muss man gar nichts machen (Haupttitel und Werktitel sind identisch). Bei der ersten Titeländerung und allen weiteren Titeländerungen erfasst man immer den Titel der 1. Auflage als Werktitel. Würde man hingegen bei jeder Titeländerung den dann aktuellen Titel als bevorzugten Werktitel verwenden wollen, müsste man immer die Datensätze der Vorauflagen entsprechend korrigieren (damit wiederum alle denselben bevorzugten Werktitel haben). Insofern macht die Bestimmung, den ältesten Titel als bevorzugten Titel des Werks zu verwenden, durchaus Sinn.
    Viele Grüße
    Heidrun Wiesenmüller

  • #5

    Petra Rau (Donnerstag, 18 August 2016 11:51)

    Liebe Frau Wiesenmüller,
    vielen Dank für Ihre schnelle und umfangreiche Antwort. Grundsätzlich begrüße ich die Idee, den Titel der 1. Auflage als Werktitel zu verwenden. Meine Kritik: Im Text der D-A-CH AWR 6.27.1.5 sollte dann aber auch „Haupttitel der ältesten Auflage des Werkes“ stehen anstatt „Haupttitel der älteren Auflage“.
    Auf den ersten Blick erscheint die Entscheidung für den Haupttitel der ältesten Auflage des Werkes als wenig arbeitsintensiv. Mir hat die Praxis aber gezeigt, dass dies bei Standardwerken mit zahlreichen Auflagen nicht der Fall ist. Die Ermittlung des Werktitels ist arbeits- und zeitintensiv und teilweise schwer oder gar nicht leistbar, da bei Altauflagen in der DNB und den Verbünden häufig die Fußnoten bei Titeländerungen fehlen.
    Ein Beispiel: Der Kommentar „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb / kommentiert von Dr. Helmut Köhler; Dr. Dr. h.c. Joachim Bornkamm; Jörn Feddersen ; begründet von Dr. Adolf Baumbach und bis zur 22. Auflage bearbeitet von Prof. Dr. jur. Dr. h.c. Wolfgang Hefermehl. – 34. Auflage 2016“:

    1. Auflage Kommentar zum Wettbewerbsrecht (Verlag Liebmann) 1929
    2. Auflage Das gesamte Wettbewerbsrecht (Verlag Liebmann) 1931
    3. Auflage Wettbewerbsgesetz und Warenzeichengesetz (Beck) 1936
    4. Auflage Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 1938
    5. Auflage Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 1943
    6. Auflage Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 1951
    7. Auflage Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht
    (Adolf Baumbach. Fortgef. von Wolfgang Hefermehl) 1955
    8. Auflage Wettbewerbs - und Warenzeichenrecht 1960
    9. Auflage Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht (2 Bde. + Erg.-H.) 1964/1967
    10. Auflage Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht (2 Bde.) 1969/1971
    11. Auflage Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht (Bd. 1) 1974

    Neues Werk:
    12. Auflage Wettbewerbsrecht / Wolfgang Hefermehl. 12., neubearb. Aufl. … des von Adolf Baumbach begr. Werkes 1978
    13. Auflage Wettbewerbsrecht 1981
    14. Auflage Wettbewerbsrecht 1983
    15. Auflage Wettbewerbsrecht 1988
    16. Auflage Wettbewerbsrecht 1990
    17. Auflage Wettbewerbsrecht 1993
    18. Auflage Wettbewerbsrecht 1995
    19. Auflage Wettbewerbsrecht 1996
    20. Auflage Wettbewerbsrecht 1998
    21. Auflage Wettbewerbsrecht 1999
    22. Auflage Wettbewerbsrecht 2001

    Neues Werk:
    23. Auflage Wettbewerbsrecht / kommentiert von Helmut Köhler ; Joachim Bornkamm. - 23., neu bearb. Aufl. des von Adolf Baumbach begr. und von Wolfgang Hefermehl bis zur 22. Aufl. bearb. Werkes 2004
    24. Auflage Wettbewerbsrecht 2006
    25. Auflage Wettbewerbsrecht 2007
    26. Auflage Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 2008
    27. Auflage Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 2009
    28. Auflage Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 2010
    29. Auflage Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 2011
    30. Auflage Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 2012
    31. Auflage Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 2013
    32. Auflage Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 2014
    33. Auflage Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 2015
    34. Auflage Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb / kommentiert von Dr. Helmut Köhler; Dr. Dr. h.c. Joachim Bornkamm; Jörn Feddersen 2016

    Hier hat man häufige Titeländerungen und neue Werke – viel Fehlerpotenzial.
    Wäre es in solchen Fällen nicht sinnvoller einen Werknormsatz für alle Auflagen anzulegen? Der Nutzer hat ja Interesse daran, alle Auflagen zusammengeführt vorzufinden, egal ob durch Änderung des ersten hauptverantwortlichen Verfassers ein neues Werk entstanden ist.
    Viele Grüße,
    Petra Rau

  • #6

    Heidrun Wiesenmüller (Freitag, 19 August 2016 14:15)

    Liebe Frau Rau,
    wir können die Formulierung im D-A-CH nochmal in der TG Werke prüfen und ggf. ändern.
    Zum Grundsätzlichen: Sie haben natürlich recht, dass es sehr aufwendig wird, wenn man Jahrzehnte nach hinten gehen muss. Da stellt sich auch ein bisschen die Sinnfrage, weil ja niemand hergehen wird und die bevorzugten Werktitel in den alten RAK-Aufnahmen ergänzen wird... da wäre es eigentlich pragmatischer, den Titel der ersten mit RDA erstellten Aufnahme zu nehmen. Aber das wäre dann auch wieder schwer zu vereinheitlichen.
    In der Tat entschärft sich das Problem erheblich, wenn mit Werknormsätzen gearbeitet wird. Im Normsatz muss man zwar auch eine Entscheidung treffen, was der bevorzugte Titel ist, aber letztlich ist das ziemlich egal, solange alle einschlägigen Titeldatensätze damit verknüpft werden. Die Zusammenführung erfolgt dann einfach dadurch, dass alles am selben Normdatensatz hängt.
    Ich glaube, es ist schon jetzt in allen Verbünden technisch möglich und auch erlaubt, mit Werknormsätzen zu verknüpfen. Allerdings wird es sicher noch etwas dauern, bis dies auch tatsächlich in größerem Stil angewendet wird (wobei DNB ja auch auf automatisches Clustering setzt). Gerade für juristische Werke scheint mir der Einsatz von Werknormsätzen jedenfalls sehr sinnvoll zu sein.
    Viele Grüße
    Heidrun Wiesenmüller