"Als Manuskript gedruckt" und "Nicht für den Austausch"

Vor kurzem wurde ich gefragt, wie eigentlich die Angabe "Als Manuskript gedruckt" unter RDA zu behandeln sei. Unter RAK war dies bekanntlich eine Ausgabebezeichnung, die auch in § 141 als Beispiel angeführt wurde:

"Als Manuskript gedruckt" als Ausgabebezeichnung gemäß RAK § 141
"Als Manuskript gedruckt" als Ausgabebezeichnung gemäß RAK § 141

Die Frage war nun, ob diese Angabe auch nach RDA in den Ausgabevermerk gehört oder ob sie etwas anderes ist und dann ggf. auch weggelassen werden könnte. Hier zunächst der Geltungsbereich für das Element 2.5.2 Ausgabebezeichnung:

RDA 2.5.2.1 Geltungsbereich, Screenshot aus dem RDA Toolkit (www.rdatoolkit.org), verwendet mit Genehmigung der RDA-Verleger (American Library Association, Canadian Library Association und CILIP)
Screenshot aus dem RDA Toolkit (www.rdatoolkit.org), verwendet mit Genehmigung der RDA-Verleger (American Library Association, Canadian Library Association und CILIP)

Ich muss gestehen, dass ich erst mal nachsehen musste, was die Angabe "Als Manuskript gedruckt" eigentlich wirklich bedeutet. Ich hatte gedacht, sie würde sich darauf beziehen, dass man eine mit der Schreibmaschine hergestellte Vorlage hat, die unverändert vervielfältigt wird. Das hätte man dann unter Fall b) v) ("ein bestimmtes Fomat oder eine bestimmte physische Darstellung") sehen und als Ausgabebezeichnung erfassen können.

Schaut man hingegen in die einschlägigen Lexika, so stellt man fest, dass es eine Angabe mit rechtlicher Bedeutung ist. Beispielsweise heißt es im "Wörterbuch des Buches" von Helmut Hiller und Stephan Füssel (7. Aufl., S. 16):

"Als Manuskript gedruckt (oder "Als Handschrift gedruckt"). Diesen Vermerk lässt der Verf. einer Schrift auf den vervielfältigten Exemplaren anbringen, wenn er diese nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich machen und die gewerbsmäßige Verbreitung verhindern will (s. Privatdrucke). Kommen einzelne Ex. trotzdem in den Handel, so stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. Im verlagsrechtlichen Sinne gelten diese Manuskriptdrucke als nicht erschienen (s. Erscheinen)."

So betrachtet, gehört die Information m.E. am ehesten in das Element 4.2 Bezugsbedingungen: Denn sie sagt aus, dass die Resource nur auf einem besonderem Weg und nicht über den Buchhandel erhältlich ist. Hier die Regeln zu RDA 4.2:

RDA 4.2, Screenshot aus dem RDA Toolkit (www.rdatoolkit.org), verwendet mit Genehmigung der RDA-Verleger (American Library Association, Canadian Library Association und CILIP)
Screenshot aus dem RDA Toolkit (www.rdatoolkit.org), verwendet mit Genehmigung der RDA-Verleger (American Library Association, Canadian Library Association und CILIP)

Von den Beispielen im Toolkit wäre am ehesten vergleichbar: "Kein Verkauf, nur für Werbezwecke".

Entsprechend ist die Angabe nicht als Ausgabebezeichnung zu erfassen. Gemäß der ISBD gehören Bezugsbedingungen in die Gruppe 8 (Identifikatoren und Angaben zu Beschaffung und Preis). Ist eine ISBN o.ä. vorhanden, so folgen solche Angaben nach "Leerzeichen Doppelpunkt Leerzeichen". In den Erfassungsformaten wäre also das passende Feld dieselbe Stelle, an der auch Preise eingetragen werden (typischerweise ein Unterfeld bei der Angabe von ISBN etc.). Falls einem das merkwürdig vorkommt, spricht m.E. aber auch nichts dagegen, es einfach in ein allgemeines Anmerkungsfeld zu schreiben. Und natürlich könnte man die Angabe auch ganz weglassen, denn RDA 4.2 ist ja kein Standardelement.

In einer Telefonkonferenz der Themengruppe Hochschulschriften kamen wir dieser Tage darauf, dass die Angabe "Nicht für den Austausch" bei einer echten Hochschulschrift eigentlich ebenfalls unter RDA 4.2 Bezugsbedingungen gehört - denn sie sagt aus, dass eine Bibliothek die Ressource nicht über den Schriftentausch beziehen kann. Zumindest DNB erfasst diese Angabe derzeit aber im Feld für den Hochschulschriftenvermerk (in MARC 502 gibt es ein Unterfeld $g "Miscellaneous information", was man dafür benutzen kann). Wir werden in der AG RDA noch klären, ob dies so bleiben soll oder ob die Angabe "Nicht für den Austausch" nicht konsequenterweise an derselben Stelle erfasst werden müsste, wo auch die Preisangaben stehen. Das ist aber sicher kein Massenproblem; zumindest nehme ich an, dass man die Angabe nur bei älteren Dissertationen findet.

Heidrun Wiesenmüller

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Kommentare: 13
  • #1

    Thomas Berger (Freitag, 13 Mai 2016 10:00)

    Wie steht es dann um die Variante "den Bühnen gegenüber Manuskript"?

  • #2

    Maren Hildenbrand (Freitag, 13 Mai 2016 10:18)

    Liebe Frau Wiesenmüller,

    "als Manuskript gedruckt" findet man häufig auch in Verlagsdissertationen und Dissertationen in Schriftenreihen von Institutionen.
    Dass diese Publikationen nur für einen beschränkten Personenkreis zugänglich sein sollen, kann ich mir eigentlich nicht vorstellen - zumindest die Verlagsdissertationen sind ja über den Buchhandel zu beziehen.
    Vielleicht muss man das von Fall zu Fall unterscheiden?

    Viele Grüße,
    Maren Hildenbrand

  • #3

    Heidrun Wiesenmüller (Freitag, 13 Mai 2016 11:07)

    Lieber Herr Berger,

    ich bin damit nicht wirklich vertraut - was genau ist denn die Bedeutung dieses Vermerks? Geht es hier evtl. eher um eine Benutzungseinschränkung?

    Viele Grüße
    Heidrun Wiesenmüller

  • #4

    Heidrun Wiesenmüller (Freitag, 13 Mai 2016 11:11)

    Liebe Frau Hildenbrand,

    danke für den Hinweis, das wusste ich nicht. Könnte es sein, dass die Verlage die Bedeutung der Angabe selbst nicht kennen bzw. sie so interpretieren, wie ich das zunächst auch getan hatte (dass die vom Verfasser hergestellte Vorlage unverändert gedruckt wird, also kein Satz durch den Verlag dazwischen steht)? Das können Sie vielleicht anhand der Beispiele, die bei Ihnen durchlaufen, beurteilen.

    Das wäre dann schon etwas schwierig, wenn man dieselbe Angabe bei Privatdrucken als Bezugsbedingungen und bei Verlagsausgaben doch wieder als Ausgabebezeichnung erfassen müsste...

    Viele Grüße
    Heidrun Wiesenmüller

  • #5

    Kirstin Blös (Freitag, 13 Mai 2016 13:00)

    Liebe Frau Wiesenmüller,
    in den (Theater)Texten finden sich oft diese Bemerkungen:
    "Text gilt bis zum Tag der Uraufführung/Erstaufführung/Erstaufführung der Neuübersetzung als nicht veröffentlicht im Sinne des UrhG. Alle Rechte vorbehalten, insbesondere das der Aufführung, des öffentlichen Vortrags usw. .... Recht ist nur vom Verlag XY zu erwerben. Den Bühnen und Vereinen gegenüber als Manuskript gedruckt".
    Ich denke deshalb, Bezugsbedingung passt.
    Viele Grüße, Kirstin Blös

  • #6

    Thomas Berger (Freitag, 13 Mai 2016 13:02)

    ad #3 Liebe Frau Wiesenmüller,

    man findet das sehr häufig in Theaterstücken einer gewissen Zeit (ich habe das bevor ich die Frage stellte, über GBS noch schnell verifiziert), und ich habe so etwas auch schon selbst in den Händen gehabt (aus dem Antiquariat). Ich gehe davon aus, dass es ebenfalls als juristischer Hinweis aufzufassen ist, allerdings auf ~eigentlich~ veröffentlichten Exemplaren anzutreffen. Was genau dahinter steckt, weiss ich nicht oder habe es vergessen: Wurde (ähnlich wie bei Notendrucken) an Bühnen nur verliehen und war das als Warnung zu verstehen, dass man dem auch durch Kauf im Buchhandel nicht entkommen könne? Oder wurde die bereits gedruckte Auflage zunächst nicht in den Handel gegeben sondern nur die Theater damit bedient, um sozusagen aus demselben Druckprozess zwei Nutzungsarten zu generieren? Oder ist es drittens einfach eine frühe Form von Cargo-Kult gewesen, auch das ist ja nie auszuschließen. Liest hier ein Rechtshistoriker mit?

    viele Grüße
    Thomas Berger

  • #7

    Heidrun Wiesenmüller (Freitag, 13 Mai 2016 13:04)

    Lieber Herr Berger,
    ich glaube, der Kommentar von Frau Blös beantwortet die Frage. Wieder was gelernt!
    Viele Grüße
    Heidrun Wiesenmüller

  • #8

    Rita Albrecht (Freitag, 13 Mai 2016 13:18)

    Ein Bühnenmanuskript erhält man in der Regel nur dann, wenn man die Aufführungsrechte für ein Stück erworben hat. Der Verlag stellt dann einen Satz für sämtliche Mitwirkenden der Aufführung zur Verfügung. Früher handelte es sich dabei oft um Kopien des Original-Typoskriptes des Autors.

    Ein solches Manuskript lässt sich also nur indirekt käuflich erwerben; fraglich ist aus meiner Sicht, ob es sich dabei um eine veröffentlichte Ressource handelt (ich tendiere eher zu nein). An "meiner" Bibliothek, der UB Frankfurt, gibt es eine seit vielen Jahren aufgebaute Sammlung an Bühnenmanuskripten, für deren (Einzel)Bezug mit Bühnenverlagen entsprechende Sondervereinbarungen getroffen wurden. Im Gegenzug muss die UB aber dafür sorgen, dass kein Missbrauch der Manuskripte (sprich nicht genehmigte Aufführung) möglich wird.

  • #9

    Ina Krause (Freitag, 13 Mai 2016 16:18)

    ad #2 und #4 Ich möchte beispielhaft ergänzen: sämtliche Fortschrittberichte VDI mit 21 Unterreihen (Beispiel: ISBN 378-3-18-524708-8) enthalten auf der Titelblattrückseite den Vermerk "Als Manuskript gedruckt". Daher denke ich, daß Sie, Frau Wiesenmüller mit Ihrer Vermutung in #4 Recht haben. Das vom Verfasser eingereichte Manuskript wird unverändert in eine Veröffentlichung umgesetzt. Insofern halte ich die Praxis, den Vermerk als Ausgabebezeichnung zu erfassen, für durchaus sinnvoll. Es besteht ja durchaus die Möglichkeit, daß dieser Text auch in einer anderen Manifestation veröffentlicht wird, z.B. in einem Hochschul-Depository.

  • #10

    Heidrun Wiesenmüller (Freitag, 13 Mai 2016 16:31)

    Liebe Frau Krause,
    das ist schon bemerkenswert. Die Erklärung, die ich im Blog zitiert habe, habe ich nicht nur im Hiller/Füssel gefunden, sondern in ganz ähnlicher Weise auch in "Reclams Sachlexikon des Buches" (2. Aufl. 2003) und im "Lexikon Buch, Bibliothek, neue Medien" von Strauch/Rehm (2. Aufl. 2007). Weiter habe ich dann nicht mehr geschaut, nehme aber an, dass es in den großen Lexika dann auch nicht anders definiert ist.
    Für die Praxis müsste man dann also wirklich unterscheiden: Bei Verlagsausgaben als Ausgabebezeichnung erfassen und bei Privatdrucken als Bezugsbedingungen. Puh...!
    Viele Grüße
    Heidrun Wiesenmüller

  • #11

    Thomas Berger (Freitag, 13 Mai 2016 16:42)

    Ich war in der Mittagspause einmal am Theaterregal und bereits der erste Griff saß (naja, Bücher aus einer bestimmten Zeit haben eine bestimmte Optik...):
    Es handelt sich um genau diese (10. Aufl.) Ausgabe http://gateway-bayern.de/BV005521501 des "Totentanz" von August Strindberg (Bibliographisch ist das etwas verworren, der Verlag hat wohl viele Formen der "Gesamtausgabe" parallel vermarktet, vor der HTS sind mehrere Seiten mit Übersichten zu drei verschiedenen "Gesamtaugaben", z.B. der fragliche Abt. 1, Bd. 6 ist mal mit und mal ohne "Rausch", vgl. http://d-nb.info/368344150 und http://d-nb.info/368344134).

    HTS jedenfalls mit "zehnte Auflage" und "1917", Rückseite der HTS:

    Deutsche Originalausgabe || gleichzeitig mit der schwedischen Ausgabe || unter Mitwirkung von Emil Schering als Übersetzer || vom Dichter selbst veranstaltet
    Geschützt durch die Gesetze und Verträge
    Alle Rechte vorbehalten
    Den Bühnen gegenüber Manuskript
    Copyright 1917 by Georg Müller, München

    (deutsche UA war 1905, diese Ausgabe bei Müller lässt sich bis mindestens 1913 zurück nachweisen)

    Ich denke, dass der Verlag dem Leser mitteilen möchte, er habe gleichzeitig ein "Bühnenmanuskript" erworben, das zur Aufführung berechtigt, kann ausgeschlossen werden. Der Hinweis auf "Manuskript" ist m.E. als Bekräftigung des "Geschützt" und "alle Rechte vorbehalten" und des merkwürdig anmutenden "Copyright" zu verstehen, es sind eben mit dem Besitz am Druck regelmäßig keine Aufführungsrechte erworben worden. Welche der Formulierungen nach Rechtlage von 1917 eine Wirkung hat oder ob mit Einführung des BGB sowieso alles klar war, weiß ich nicht und es sieht so aus, als hätte auch der Verlag hier eher auf Nummer sicher gehen wollen anstatt sich auf ein verbreites Rechtsverständnis zu verlassen.

    viele Grüße
    Thomas Berger

  • #12

    Margarete Payer (Mittwoch, 25 Mai 2016 11:55)

    Liebe Frau Wiesenmüller,

    trotz der vielen Bedeutungen würde ich "als Manuskript gedruckt" in die Ausgabebezeichnung übernehmen. Da in einem Katalog nachgewiesen wird, ob die gedruckte Ressource vorhanden ist, spielt die Angabe für den Benutzer keine Rolle. Wenn z.B. bei einem Familienstammbaum eine solche Bemerkung angegeben ist und die Bibliothek ein gedrucktes Exemplar hat und ausleiht, freut sich der suchende Benutzer und kümmert sich eher nicht um so diffizile Unterscheidungen.
    Sollte es Probleme beim Bezug geben - und das düfte ja der seltenere Fall sein, den der Katalogisierer dann sicher kennt - , könnte man in den Bezugsbedingungen eine Erläuterung angeben.

    Schöne Grüße
    Margarete Payer

  • #13

    Xaver Unsinn (Mittwoch, 28 August 2019 11:07)

    "as ist aber sicher kein Massenproblem; zumindest nehme ich an, dass man die Angabe nur bei älteren Dissertationen findet."

    Bei Hochschulschriften der Uni Frankfurt findet man die Angabe "nicht für den Austausch" auch bei aktuellen Dissertationen, wenngleich die Häufigkeit im einstelligen Prozentbereich liegen dürfte.